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Aktuelles zu Beiträgen und neue Fakten rund um
die Versorgung

Beiträge zur ÄVLB im Jahr 2005

Die Höhe der Beiträge zur Ärzteversorgung Land Brandenburg orientiert sich satzungsgemäß (§ 21 Abs. 1 / § 22 Abs. 1) an den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Seit dem 01.01.2003 beträgt der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung

19,5 %.

Unter Beachtung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen ergeben sich somit im Jahr 2005 folgende Regelabgaben:

neue Bundesländer:
Beitragsbemessungsgrenze
Euro 4.400 mtl. (Euro 52.800 / Jahr )
1,0-fache Regelabgabe
Euro 858,00
1,3-fache Regelabgabe
Euro 1.115,40
0,3-fache Regelabgabe
Euro 257,40

alte Bundesländer:
Beitragsbemessungsgrenze
Euro 5.200 mtl. (Euro 62.400 / Jahr)
1,0-fache Regelabgabe
Euro 1.014,00
1,3-fache Regelabgabe
Euro 1.318,20
0,3-fache Regelabgabe
Euro 304,20



Kammerversammlung vom 10. September 2005

Auf der Kammerversammlung am 10. September 2005 legte die Ärzteversorgung Land Brandenburg das Ergebnis ihres 13. Geschäftsjahres (2004) vor. Der Bericht zum Geschäftsjahr wurde vom Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses, Herrn Dr. med. R. Musikowski, vorgetragen.

Im Anschluss beschlossen die Delegierten der Kammerversammlung, mit Wirkung vom 01.01.2006 an die allgemeine Rentenbemessungsgrundlage um 1,2 % auf EUR 41.452,00 anzuheben und die laufenden Renten um 1,2 % zu erhöhen.

Rente wegen Berufsunfähigkeit - Ist zusätzlicher Versicherungsschutz notwendig ?

In einigen Fachblättern findet sich derzeit ein Artikel eines Kollegen, der sich kritisch mit den ärztlichen Versorgungswerken in der Bundesrepublik auseinandersetzt. Da in der Aufzählung auch die Ärzteversorgung Land Brandenburg (ÄVLB) Erwähnung findet und unrichtig dargestellt wird, sei hierauf kurz eingegangen:

Bezüglich einer vorgezogenen Altersrente wird die ursprüngliche Satzung zitiert, die 1999 von der Kammerversammlung geändert wurde. Seit dem 01. Januar 2000 kann jedes Mitglied der ÄVLB eine vorgezogene Altersrente mit 60 Jahren in Anspruch nehmen. Die Abschläge betragen bei Aufgabe der beruflichen Tätigkeit 0,3% pro vorgezogenem Monat, also maximal 18%. Bei Renteneintritt nach Vollendung des 62. Lebensjahres belaufen sie sich demnach nur auf 10,8%. Die gleiche Neuregelung bewirkt, dass ab dem 60. Lebensjahr vorgezogene Altersrente und Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) in der Höhe identisch sind. Damit entfällt die im Alter zwischen 60 und 65 Jahren gelegentlich schwierige Entscheidung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, oder nicht. Das Mitglied, welches in diesem Alter seine berufliche Tätigkeit nur verringern möchte, hat ebenfalls die Möglichkeit einer vorgezogenen Altersrente, zwar mit höherem Abschlag jedoch mit unbegrenztem Hinzuverdienst.

Die von dem Autor in einer (unvollständigen) Tabelle vorgenommene Wertung zur „satzungsgemäßen Forderung für eine Berufunfähigkeitsrente“ mit der Bezeichnung „sehr streng (kaum erfüllbar)“ ist für die ÄVLB zurückzuweisen. Die BU-Rente ist eine echte Solidarleistung, welche vollständig zu Lasten der übrigen Mitglieder geht, da staatliche Zuschüsse, wie sie die BfA erhält (Stichwort: Ökosteuer), nicht gewährt werden. Es gehört daher zu den Aufgaben der Verwaltungs- und Aufsichtgremien, welche in Brandenburg aus 5 bzw. 10 gewählten Ärztinnen und Ärzten bestehen, im Interesse der Gesamtheit der Versicherten eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme zu verhindern. Insofern ist ein gewisser Beurteilungsspielraum bei der Entscheidungsfindung einzuräumen, welcher von der Möglichkeit des Rechtsweges über Widerspruch und Klage vor den Verwaltungsgerichten begleitet wird. Auch die ÄVLB hat Ärztinnen und Ärzte als BU-Rentner, die sie angemessen versorgt. Eine Ablehnung mit der Folge des Widerspruchs und der Klage vor dem Verwaltungsgericht ist in den neun Jahren des Bestehens der ÄVLB bisher in einem einzigen, noch nicht entschiedenem Falle erfolgt.

Dem Rat des Autors des betreffenden Artikels, „Die Mitglieder sollten dafür Sorge tragen, frühzeitig (...) eine Zusatzversicherung abzuschließen“ ist somit zu widersprechen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, daß die private Versicherungswirtschaft zur Zeit eine breite Kampagne mit dem Ziel des Verkaufes vielfältiger BU-Policen vorbereitet. Anlass ist, daß mit Wirkung vom 01. Januar 2001 die BU-Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeschränkt worden ist. Für Mitglieder der ÄVLB sind diese Änderungen ohne Belang, da die BU-Absicherung bei der ÄVLB unverändert fortbesteht. Ein aktueller Bedarf nach zusätzlicher privater Absicherung wird hier nicht gesehen.

Die Mitglieder der ÄVLB verfügen über genaue und authentische Informationen seitens des Versorgungs-
werkes. Im Zweifelsfall sollten sie um sachkundige Beratung nachsuchen, wofür die Geschäftsstelle der Ärzteversorgung in Cottbus gern zur Verfügung steht.

Dr. med. Horst Müller
Vorsitzender des Verwaltungsausschusses der
Ärzteversorgung Land Brandenburg



5. Juli 2004

Das Alterseinkünftegesetz und seine Bedeutung für Versorgungswerke
– Dr. H. Müller / P. Hartmann –

Am 5. Juli 2004 ist das Alterseinkünftegesetz, das die Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen und die Besteuerung von Renten grundlegend ändert, im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2004 I, S. 1427 ff.). Die Regelungen des Alterseinkünftegesetzes sind auch für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke von erheblicher Bedeutung. Aufgrund dessen möchten wir Sie nachfolgend über die mit dieser Reform verbundenen Änderungen informieren.

Den vollständigen Artikel finden Sie hier




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