![]()
Beiträge zur ÄVLB im
Jahr 2005
Die Höhe der Beiträge zur Ärzteversorgung Land Brandenburg
orientiert sich satzungsgemäß (§ 21 Abs. 1 / § 22 Abs.
1) an den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Seit dem 01.01.2003 beträgt der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung
19,5 %.
Unter Beachtung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen ergeben sich somit
im Jahr 2005 folgende Regelabgaben:
neue Bundesländer:
Beitragsbemessungsgrenze
Euro 4.400 mtl. (Euro 52.800 / Jahr )
1,0-fache Regelabgabe
Euro 858,00
1,3-fache Regelabgabe
Euro 1.115,40
0,3-fache Regelabgabe
Euro 257,40
alte Bundesländer:
Beitragsbemessungsgrenze
Euro 5.200 mtl. (Euro 62.400 / Jahr)
1,0-fache Regelabgabe
Euro 1.014,00
1,3-fache Regelabgabe
Euro 1.318,20
0,3-fache Regelabgabe
Euro 304,20
![]()
Kammerversammlung vom 10. September 2005
Auf der Kammerversammlung am 10. September 2005 legte die Ärzteversorgung
Land Brandenburg das Ergebnis ihres 13. Geschäftsjahres (2004) vor. Der
Bericht zum Geschäftsjahr wurde vom Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses,
Herrn Dr. med. R. Musikowski, vorgetragen.
Im Anschluss beschlossen die Delegierten der Kammerversammlung, mit Wirkung
vom 01.01.2006 an die allgemeine Rentenbemessungsgrundlage um 1,2 % auf
EUR 41.452,00 anzuheben und die laufenden Renten um 1,2 % zu erhöhen.
Rente wegen Berufsunfähigkeit - Ist zusätzlicher Versicherungsschutz
notwendig ?
In einigen Fachblättern findet sich derzeit ein Artikel eines Kollegen,
der sich kritisch mit den ärztlichen Versorgungswerken in der Bundesrepublik
auseinandersetzt. Da in der Aufzählung auch die Ärzteversorgung
Land Brandenburg (ÄVLB) Erwähnung findet und unrichtig dargestellt
wird, sei hierauf kurz eingegangen:
Bezüglich einer vorgezogenen Altersrente wird die ursprüngliche
Satzung zitiert, die 1999 von der Kammerversammlung geändert wurde. Seit
dem 01. Januar 2000 kann jedes Mitglied der ÄVLB eine vorgezogene Altersrente
mit 60 Jahren in Anspruch nehmen. Die Abschläge betragen bei Aufgabe
der beruflichen Tätigkeit 0,3% pro vorgezogenem Monat, also maximal 18%.
Bei Renteneintritt nach Vollendung des 62. Lebensjahres belaufen sie sich
demnach nur auf 10,8%. Die gleiche Neuregelung bewirkt, dass ab dem 60. Lebensjahr
vorgezogene Altersrente und Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) in der
Höhe identisch sind. Damit entfällt die im Alter zwischen 60 und
65 Jahren gelegentlich schwierige Entscheidung, ob Berufsunfähigkeit
vorliegt, oder nicht. Das Mitglied, welches in diesem Alter seine berufliche
Tätigkeit nur verringern möchte, hat ebenfalls die Möglichkeit
einer vorgezogenen Altersrente, zwar mit höherem Abschlag jedoch mit
unbegrenztem Hinzuverdienst.
Die von dem Autor in einer (unvollständigen) Tabelle vorgenommene Wertung
zur satzungsgemäßen Forderung für eine Berufunfähigkeitsrente
mit der Bezeichnung sehr streng (kaum erfüllbar) ist für
die ÄVLB zurückzuweisen. Die BU-Rente ist eine echte Solidarleistung,
welche vollständig zu Lasten der übrigen Mitglieder geht, da staatliche
Zuschüsse, wie sie die BfA erhält (Stichwort: Ökosteuer), nicht
gewährt werden. Es gehört daher zu den Aufgaben der Verwaltungs-
und Aufsichtgremien, welche in Brandenburg aus 5 bzw. 10 gewählten Ärztinnen
und Ärzten bestehen, im Interesse der Gesamtheit der Versicherten eine
ungerechtfertigte Inanspruchnahme zu verhindern. Insofern ist ein gewisser
Beurteilungsspielraum bei der Entscheidungsfindung einzuräumen, welcher
von der Möglichkeit des Rechtsweges über Widerspruch und Klage vor
den Verwaltungsgerichten begleitet wird. Auch die ÄVLB hat Ärztinnen
und Ärzte als BU-Rentner, die sie angemessen versorgt. Eine Ablehnung
mit der Folge des Widerspruchs und der Klage vor dem Verwaltungsgericht ist
in den neun Jahren des Bestehens der ÄVLB bisher in einem einzigen, noch
nicht entschiedenem Falle erfolgt.
Dem Rat des Autors des betreffenden Artikels, Die Mitglieder sollten
dafür Sorge tragen, frühzeitig (...) eine Zusatzversicherung abzuschließen
ist somit zu widersprechen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, daß
die private Versicherungswirtschaft zur Zeit eine breite Kampagne mit dem
Ziel des Verkaufes vielfältiger BU-Policen vorbereitet. Anlass ist, daß
mit Wirkung vom 01. Januar 2001 die BU-Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
eingeschränkt worden ist. Für Mitglieder der ÄVLB sind diese
Änderungen ohne Belang, da die BU-Absicherung bei der ÄVLB unverändert
fortbesteht. Ein aktueller Bedarf nach zusätzlicher privater Absicherung
wird hier nicht gesehen.
Die Mitglieder der ÄVLB verfügen über genaue und authentische
Informationen seitens des Versorgungs-
werkes. Im Zweifelsfall sollten sie um sachkundige Beratung nachsuchen, wofür
die Geschäftsstelle der Ärzteversorgung in Cottbus gern zur Verfügung
steht.
Dr. med. Horst Müller
Vorsitzender des Verwaltungsausschusses der
Ärzteversorgung Land Brandenburg
![]()
5. Juli 2004
Das Alterseinkünftegesetz und seine Bedeutung für Versorgungswerke
Dr. H. Müller / P. Hartmann
Am 5. Juli 2004 ist das Alterseinkünftegesetz, das die Abzugsfähigkeit
von Altersvorsorgeaufwendungen und die Besteuerung von Renten grundlegend
ändert, im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2004 I, S.
1427 ff.). Die Regelungen des Alterseinkünftegesetzes sind auch für
Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke von erheblicher Bedeutung.
Aufgrund dessen möchten wir Sie nachfolgend über die mit dieser
Reform verbundenen Änderungen informieren.
Den vollständigen Artikel finden Sie hier
![]()
Startseite - zurück - Seite ausdrucken