Das Alterseinkünftegesetz und seine Bedeutung
für Versorgungswerke
Dr. H. Müller / P. Hartmann
Am 5. Juli 2004 ist das Alterseinkünftegesetz, das die Abzugsfähigkeit
von Altersvorsorgeaufwendungen und die Besteuerung von Renten grundlegend
ändert, im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2004 I, S.
1427 ff.). Die Regelungen des Alterseinkünftegesetzes sind auch für
Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke von erheblicher Bedeutung.
Aufgrund dessen möchten wir Sie nachfolgend über die mit dieser
Reform verbundenen Änderungen informieren.
Hintergründe und Zielsetzung der Reform
Grundlage der Reform war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März
2004, in dem die unterschiedliche Besteuerung von Renten und Beamtenpensionen
für verfassungswidrig erklärt wurde. Der Gesetzgeber wurde in dieser
Entscheidung aufgefordert, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2005
eine verfassungskonforme Neuregelung zu finden.
Auf der Grundlage eines Berichts der sogenannten "Rurüp-I-Kommission"
wurde mit Wirkung zum 01. Januar 2005 der Übergang zur so genannten nachgelagerten
Besteuerung beschlossen. Dies bedeutet vereinfacht gesagt , dass
Renten künftig auf der Ebene des Leistungszuflusses mit einem im Laufe
der Jahre schrittweise auf 100 % erhöhten Besteuerungsanteil der Einkommensteuer
unterliegen, während gleichzeitig in der Ansparphase (Beitragszahlung)
schrittweise der Umfang des Sonderausgabenabzuges pro Jahr vergrößert
wird.
Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften (Renten)
Der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung beginnt am 1. Januar 2005.
Wenn im Kalenderjahr 2005 erstmals Rente bezogen wird, unterliegt diese Rente
mit einem Anteil von 50 % der Besteuerung. Gleiches gilt für die Bestandsrentner,
d. h. diejenigen, die bereits vor dem 1. Januar 2005 eine Rente bezogen haben.
Die tatsächliche Steuerlast ergibt sich durch Anwendung des jeweiligen
persönlichen Steuersatzes auf den steuerbaren Rentenanteil von 50 %.
Für jeden neuen Rentenjahrgang erhöht sich der Besteuerungsanteil
bis zum Jahr 2020 jährlich um 2 %. Anschließend erhöht sich
der Besteuerungsanteil jährlich um 1 %, bis schließlich im Jahr
2040 ein Besteuerungsanteil von 100 % erreicht wird (§ 22 Nr. 1 S. 3
Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG).
Wichtig für das Verständnis der Neuregelung ist die Tatsache, dass
die schrittweise Erhöhung des Besteuerungsanteils sich auf den Rentenjahrgang,
d. h. auf den Zeitpunkt des erstmaligen Rentenbezugs, bezieht und nicht zu
einer fortlaufenden Erhöhung der Besteuerung führt (so genanntes
Kohortenmodell). Wer im Jahr 2005 in Rente geht, wird somit auch in späteren
Jahren nur mit dem auf seinen Rentenjahrgang (Kohorte) entfallenden
Besteuerungsanteil von 50 % besteuert. Die Festschreibung des Besteuerungsanteils
gilt auch bei einem späteren Rentenbeginn. So wird beispielsweise bei
einem Rentenbeginn im Jahre 2007 ein Besteuerungsanteil von 54 % festgelegt,
der wiederum lebenslang gilt.
Die Festschreibung des Besteuerungsanteils erfolgt in der Form eines bestimmten
Rentenfreibetrages. Dies führt dazu, dass Rentenerhöhungen nach
erstmaligem Rentenbeginn vollständig in die Besteuerung eingehen.
Der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung betrifft alle vom Versorgungswerk
erbrachten Leistungen, soweit sie grundsätzlich der Besteuerung unterliegen.
Neuregelung des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgeaufwendungen
Als Ausgleich für die nachgelagerte Besteuerung der Renten werden Altersvorsorgeaufwendungen
nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG im Rahmen des Sonderausgabenabzugs
schrittweise in deutlich größerem Umfang als bisher berücksichtigt.
Dadurch ergibt sich eine steuerliche Entlastung in der Ansparphase.
Zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählen gemäß §
10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG auch Beiträge zu berufsständischen
Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare
Leistungen erbringen. Die Beurteilung der Vergleichbarkeit mit dem Leistungskatalog
der gesetzlichen Rentenversicherung ist problematisch und macht Änderungen
der Satzung erforderlich.
In der Kammerversammlung der Landesärztekammer Brandenburg vom 11. September
2004 ist unter anderem deswegen eine Satzungsänderung beschlossen worden,
die dafür Sorge trägt, dass die für den erweiterten Sonderausgabenabzug
erforderlichen Voraussetzungen seitens der Ärzteversorgung Land Brandenburg
erfüllt werden.
Für abzugsfähige Beiträge zu Versorgungswerken wird ein jährlicher
Höchstbetrag von EUR 20.000,00 eingeführt, der sich bei zusammen
veranlagten Ehegatten auf EUR 40.000,00 verdoppelt (§ 10 Abs. 3 EStG).
Dieser Betrag kann allerdings nicht sofort in vollem Umfang ausgenutzt werden.
Vielmehr dürfen ab dem 01. Januar 2005 zunächst 60 % der tatsächlich
geleisteten Beiträge abgezogen werden, maximal aber 60 % der genannten
Höchstbeträge. Der Prozentsatz der abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen
steigt je Kalenderjahr um 2 Prozentpunkte an, bis schließlich im Jahr
2025 100 % der tatsächlich geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen, maximal
aber der Höchstbetrag von EUR 20.000,00 bzw. EUR 40.000,00, als Sonderausgaben
geltend gemacht werden können.
Von Bedeutung ist, dass der Sonderausgabenabzug für Beiträge zu
privaten Versicherungen wie z. B. Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung
u.s.w., von dem beschriebenen Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge
abgekoppelt wurde. Künftig wird es zwei gesonderte Höchstbeiträge
geben.
a) Der Höchstbetrag von jährlich 20.000,00 Euro bzw. 40.000,00 Euro
gilt für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu vergleichbaren
berufsständischen Versorgungseinrichtungen und zwar sowohl für Pflichtbeiträge
als auch für freiwillige Beiträge.
Ansonsten fallen hierunter nur Leibrenten gemäß § 10 Abs.
1 Nr. 2 Buchst. b EStG, bei denen es sich nicht um herkömmliche Lebensversicherungen
handelt, da die Ansprüche nicht vererblich, nicht übertragbar,
nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar
sein dürfen.
b) Für Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung, Unfall-
und Haftpflichtversicherungen, Risikoversicherungen für den Todesfall
u.s.w. (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG) und zu herkömmlichen Lebensversicherungen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG) gilt ein jährlicher Höchstbetrag
von insgesamt EUR 2.400,00 bzw. EUR 1.500,00 (§ 10 Abs. 4 EStG).
Für unser Versorgungswerk bedeuten die beschriebenen Änderungen
Folgendes:
a) Im Jahr 2005 können 60 % der Beiträge zu unserem Versorgungswerk
(Pflichtbeiträge und freiwillige Mehrzahlungen) bis zu einer Obergrenze
von 12.000,00 jährlich bei Ledigen bzw. 24.000,00 Euro bei Verheirateten
als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Von dem sich hieraus ergebenden
Eurobetrag ist bei Arbeitnehmern der steuerfreie Arbeitgeberanteil zu den
Beiträgen zum Versorgungswerk abzuziehen.
b) Fortlaufende Anhebung des abzugsfähigen Anteils
Zu berücksichtigen ist immer, dass die Anhebung des abzugsfähigen
Teils der Vorsorgeaufwendungen von anfänglichen 60 % um jährlich
2 Prozentpunkte jedem Mitglied fortlaufend zu Gute kommt. Hier gilt somit
anders als auf der Leistungsseite nicht das Jahrgangs- bzw.
Kohortenprinzip.
c) Günstigerprüfung
Soweit für Steuerpflichtige die Anwendung des am 31. Dezember 2004 geltenden
Einkommensteuerrechts günstiger ist, wird dieses bis einschließlich
des Jahres 2019 angewendet (so genannte Günstigerprüfung).
d) Öffnungsklausel
Auf Antrag beim zuständigen Finanzamt werden Rententeile, soweit diese
auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen und oberhalb
des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden,
lediglich mit dem Ertragsanteil besteuert, sofern der Höchstbeitrag mindestens
zehn Jahre überschritten wurde. Dabei ist es nicht erforderlich, dass
die maßgeblichen Zahlungszeiträume unmittelbar aufeinander folgen.
Der jährliche Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung
im Jahr 2004 beträgt EUR 12.051,00 in den alten Bundesländern und
EUR 10.179,00 in den neuen Bundesländern. Der maßgebliche Ertragsanteil
beläuft sich bei Rentenbeginn im Alter von 65 Jahren künftig auf
18 % (bislang 27 %).
e) Abgrenzung zu sonstigen Versicherungsbeiträgen
Für die praktische Bedeutung des Sonderausgabenabzugs ist entscheidend,
dass Versicherungsbeiträge, z. B. Beiträge zur Krankenversicherung,
Pflegeversicherung, Unfallversicherung oder Haftpflichtversicherung den abzugsfähigen
Betrag für Altersvorsorgeaufwendungen zum Versorgungswerk künftig
nicht mehr aufzehren können. Dies ist eine Verbesserung gegenüber
der bisherigen Situation.
Versicherungsbeiträge der genannten Art werden nunmehr einem eigenständigen
Höchstbetrag zugeordnet, dem allerdings auch Beiträge zu Kapitallebensversicherungen
oder zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht unterfallen. Zwischen diesen
Beitragsleistungen, nicht aber im Verhältnis zu Beiträgen zum Versorgungswerk,
können sich somit unter Umständen ungünstigere Überschneidungen
ergeben.
Beiträge zu einer Lebensversicherung sind künftig ohnehin nur noch
dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn die Laufzeit der Lebensversicherung
vor dem 01. Januar 2005 begonnen hat und mindestens ein Versicherungsbeitrag
bis spätestens 31. Dezember 2004 entrichtet wurde. Für später
abgeschlossene Neuverträge besteht kein Sonderausgabenabzug (§ 10
Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG).
Das maximale Abzugsvolumen für Sonderausgaben dieser Kategorie beträgt
jährlich EUR 2.400,00 für Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung
alleine finanzieren (in der Regel Selbständige / § 10 Abs. 4 S.
1 EStG). Für Steuerpflichtige, die steuerfreie Zuschüsse ihres Arbeitgebers
zur Krankenversicherung erhalten, beträgt das maximale Abzugsvolumen
jährlich EUR 1.500,00.
Notwendigkeit von Rentenbezugsmitteilungen
Ab einem noch durch das Bundesamt für Finanzen zu bestimmenden Zeitpunkt
wird unser Versorgungswerk ebenso wie die Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung und private Versicherer gesetzlich verpflichtet
sein, einer bei der BfA angesiedelten zentralen Stelle, der Zentralen Zulagestelle
für Altersvermögen (ZfA), auf elektronischem Wege Mitteilungen über
die Leistungsempfänger und die von diesen bezogenen Leistungen zu machen
(sogenannte Rentenbezugsmitteilungen), vgl. § 22a EStG. Die ZfA leitet
die Daten an die Landesfinanzbehörden weiter. Damit will der Gesetzgeber
sicherstellen, dass alle steuerpflichtigen Leistungen auch tatsächlich
erfasst werden. Die Alternative zu dieser Regelung wäre eine Quellenbesteuerung
gewesen, die vermieden werden konnte.
Zur Vorbereitung der entsprechenden Mitteilungen wird Ihnen das Bundesamt
für Finanzen voraussichtlich spätestens bis zum Ende des Jahres
2007 eine persönliche Identifikationsnummer zukommen lassen. Bitte teilen
Sie uns Ihre Identifikationsnummer möglichst umgehend mit, damit die
erforderlichen Rentenbezugsmitteilungen erfolgen können.
Anpassungsbedarf unserer Satzung
Wie bereits erwähnt, hängt die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs
der Beiträge zum Versorgungswerk davon ab, ob das Versorgungswerk Leistungen
erbringt, die mit den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar
sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG).
Diese Regelung bedeutet nicht zwingend, dass die Leistungen der Ärzteversorgung
Land Brandenburg dem Umfang nach den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
entsprechen müssen. Entscheidend ist, dass das Versorgungswerk lediglich
Leistungen erbringt, die dem Leistungsspektrum der gesetzlichen
Rentenversicherung vergleichbar sind.
Was sich allerdings hinter der erforderlichen Vergleichbarkeit
konkret verbirgt, ist bislang nicht abschließend geklärt. Die Arbeitsgemeinschaft
berufsständischer Versorgungswerke e. V. (ABV) hat sich diesbezüglich
an das Bundesministerium der Finanzen gewandt und um Klärung ersucht.
Eine Klarstellung soll durch ein verbindliches Schreiben des Bundesministeriums
der Finanzen erfolgen. Bislang steht dieses allerdings noch aus.
Im Rahmen der am 11. September 2004 erfolgten Satzungsänderung hat die
Ärzteversorgung Land Brandenburg alle offensichtlich unvergleichbaren
und auch diejenigen Leistungen gestrichen, deren Vergleichbarkeit zweifelhaft
schien. Dieses geschah in Abwägung der betroffenen Interessen: Die Kammerversammlung
erachtete eine gesicherte Möglichkeit zum Sonderausgabenabzug für
gewichtiger als einzelne Leistungen, die zudem durch geänderte Regelungen
an anderer Stelle teilweise kompensiert werden konnten.
Wir bitten um Verständnis, dass die in diesem Text enthaltenen Angaben
nur als unverbindliche Informationen angesehen werden können, für
deren Richtigkeit und Vollständigkeit die Ärzteversorgung Land Brandenburg
und die Verfasser nicht einstehen können. Wie erwähnt, sind bislang
endgültige Festlegungen seitens des Bundesministeriums der Finanzen nicht
getroffen worden.
Wegen der näheren Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes auf Sie
persönlich wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder Ihr Finanzamt.
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