Über Sinn und Zweck von Versorgungswerken ...
Warum berufsständische Versorgungswerke?
Berufsständische Versorgungswerke sind Sondersysteme, die für
die kammerfähigen klassischen Freien Berufe der Ärzte, Apotheker,
Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevoll-
mächtigten, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer u. vereidigten Buchprüfer
sowie Zahnärzte die Pflichtversorgung bezüglich der Alters-, Invaliditäts-
und Hinterbliebenenversorgung sicherstellen.
Als öffentlich-rechtliche Pflichtversorgungseinrichtungen "eigener
Art" - klar abgegrenzt von den anderen Versorgungssystemen - beruhen
sie auf landesgesetzlicher Rechtsgrundlage im Rahmen der ausschließlichen
Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer gem. Art. 70 Grundgesetz.
Sie stehen selbständig neben anderen Systemen der Pflicht-Grundversorgung
(bundesgesetzliche Rentenversicherung/Angestelltenversicherung, Arbeiterrentenversicherung,
Knappschaftsversicherung, Handwerkerversicherung, Altershilfe für Landwirte,
Beamtenversorgung), den Systemen der Pflicht-Zusatzversorgung (Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder/VBL; Zusatzversorgungskassen der Ge- meinden
und Kirchen; betriebliche Altersversorgung) und den Systemen der freiwilligen
Versorgung (z.B. private Lebensversicherung).
Sie sind Sondersysteme der Pflichtversorgung, da sie kraft des landesgesetzlichen
Versorgungsauftrages ausschließlich die Angehörigen bestimmter
Berufsgruppen, diese jedoch grundsätzlich in jeder Form der Berufsausübung
(in selbständiger und unselbständiger Tätigkeit) zu versorgen
haben.
Die berufsständischen Versorgungswerke sind nicht Sozialversicherung
im Sinne von Art. 74 Nr. 12 GG. So besteht z.B. keine organisatorische Anlehnung
der Versorgungswerke an die Träger der klassischen (bundesgesetzlichen)
Sozialversicherung; vielmehr sind die berufsständischen Versorgungswerke
entweder Anstalten des öffentlichen Rechts oder Einrichtungen der berufsständischen
Kammern, die ihrerseits als öffentlich-rechtliche Körperschaften
strukturiert sind. Außerdem erfüllen sie auch berufspolitische
Aufgaben und sind nicht nur vom Gedanken der kollektiven Eigenversorgung geprägt.
Sie gewährleisten die Sicherstellung der besonders wichtigen Gemeinschaftsgüter,
indem sie durch ihre Vorsorge einer Überalterung der Berufsstände
vorbeugen und damit der Erhaltung voll leistungsfähiger Freier Berufe
dienen. Gleichzeitig wird neben der Verbesserung der Altersstruktur hierdurch
eine wichtige arbeitsmarktpolitische Funktion erfüllt.
Die berufsständischen Versorgungswerke erfüllen ihre Aufgabe in
echter Selbstverwaltung. Gewählte Delegierte der Mitglieder/Versicherten
beschließen über das Mitgliedschafts-, Beitrags- und Leistungsrecht.
Das demokratische Prinzip ist hiermit deutlich verwirklicht.
Die berufsständischen Versorgungswerke sind eigenfinanziert. Sie erhalten
keine Staatszuschüsse, sondern erfüllen ihren Versorgungsauftrag
in Eigeninitiative und mit eigenen Mitteln.
Von der privaten Lebensversicherung unterscheiden sich die berufsständischen
Versorgungswerke dadurch, daß die Mitgliedschafts-/Versorgungsverhältnisse
nicht durch Vertragsabschluß entstehen und auch nicht privatrechtlicher
Natur sind. Die Versorgungsverhältnisse entstehen vielmehr kraft Gesetzes,
die Rechtsbeziehungen zwischen den berufsständischen Versorgungswerken
und ihren Mitgliedern sind öffentlich-rechtlicher Natur; sie üben
demgemäß im Rahmen ihres Versorgungsauftrages Hoheitsgewalt aus.
Die berufsständischen Versorgungswerke fügen sich nahtlos und harmonisch
in das gegliederte System der sozialen Sicherheit ein.
Die Vereinbarkeit von Pflichtmitgliedschaft und freiem Beruf wurde mehrfach
vom Bundesverfassungsgericht bestätigt und mit den besonderen Aufgaben,
die die freien Berufe wahrnehmen, begründet. Einen hohen Leistungsstandard
bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben kann nur der Berufsstand erbringen,
in dem der Einzelne gegen die Risiken des Lebens ausreichend abgesichert ist.
Deshalb ist eine vernünftige Basisversorgung besonders wichtig. Die Pflichtmitgliedschaft
begründet in diesem Zusam- menhang auch Rechte, nämlich:
- sofortigen Schutz ohne Wartezeit
- keine Gesundheitsprüfung
- kein höherer Beitrag bei erhöhtem Risiko
Freie Berufe brauchen keine Pflichtversicherung wie die Versorgungswerke,
es reicht eine private Lebensversicherung aus ...?!
Ein Vergleich zwischen Versorgungswerken und privater Lebensversicherung
ist wegen der Unterschiedlichkeit der Leistung, der Unterschiedlichkeit des
Finanzierungsverfahrens und der Vielfalt der Angebote der Lebensversicherungsgesellschäften
im Einzelnen nur sehr schwer möglich. Grundsätzlich gilt aber folgendes:
- Die dynamische Berufsunfähigkeits-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung
sichert Alter, Berufsunfähigkeit und Hinterbliebene besser ab, als ein
Kapitalbetrag.
- Lebensversicherungsbeiträge sind in der Regel einkommensunabhängig.
Die an das Versorgungswerk zu zahlenden Beiträge richten sich nach der
Höhe des Einkommens, was insbesondere jüngeren Kolleginnen und Kollegen,die
noch nicht soviel Umsatz erwirtschaften, einen " niedrigschwelligen"
Einstieg in das Versorgungswerk ermöglicht.
- Eine Lebensversicherung bietet zwar Vorteile bei Deckung eines Kapitalbedarfs
zu einem bestimmten Zeitpunkt. Nach Auszahlung der Versicherungsleistung ist
sie jedoch keine kaufkraftstabile Altersvorsorge mehr, wie sie durch einkommensbezogene
Beitragsdynamik und die Rentenanpassungen des Versorgungswerks gewährleistet
wird. Versorgungswerke bieten damit eine vernünftige Basisversorgung
zu einem sehr günstigen Preis, da weder Werbungskosten noch Verkäuferprovisionen
anfallen.
Versorgungswerke sind Auslaufmodelle, da der Staat ihnen ablehnend
gegenüberstehe und das von den Versorgungswerken angesammelte Kapital
wird benötigt, um die Rentenversicherung zu sanieren ...?!
Diese Befürchtung ist unbegründet: die Renten und Anwartschaften
der Versorgungswerke sind durch die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes geschützt.
Zudem gibt es zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungswerken
eine "Friedensgrenze": Die Versorgungswerke sind durch die Regelung
in § 6 Abs 1 Nr. 1 SGB VI auf die klassischen "Freien Berufe"
begrenzt. Nur noch die klassischen "Freien Berufe" haben die Möglichkeit
Versorgungswerke zu gründen, so daß die Gefahr einer Aushöhlung
der gesetzlichen Rentenversicherung nicht besteht und es den "Einverleibungsversuchen"
deshalb auch an der notwendigen ökonomischen Plausibilität fehlt.
"Gesetzliche Rentenversicherung und Versorgungswerke haben als Pflichtversorgung
die gleichen Schwächen ...?!"
Auch dies ist ein falsches Vorurteil. Versorgungswerke und gesetzliche
Rentenversicherung haben unterschiedliche Finanzierungsverfahren. Die gesetzliche
Rentenversicherung basiert auf dem Generationenvertrag und wird nach dem Umlageverfahren
finanziert. Die heutigen Erwerbstätigen finanzieren die heutigen Rentner.
Die Versorgungswerke hingegen arbeiten mit kapitalbildenden Finazierungsverfahren
d.h. es werden Rücklagen gebildet. Im Prinzip spart jedes Mitglied seine
eigene Rente selbst an.
Bei privaten Rentenversicherungen ist das Geld besser angelegt, weil
dort mehr professioneller Sachverstand vorhanden ist ...?!
Bei der Vermögensanlage sind sowohl private Rentenversicherungen
als auch die Versorgungswerke an die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes
gebunden. Das Versorgungswerk beschäftigt ebenso professionelle Anlagespezialisten
wie andere Versicherungen oder Pensionskassen, so daß eine gleich gute
und gleich sichere Vermögensanlage gewährleistet ist.
"Bieten die Versorgungswerke ausreichende individuellen Gestaltungsmöglichkeiten
...?"
Zweck der Versorgungswerke ist es, von Anfang an die zentralen Risiken
des Lebens ihrer Mitglieder abzudecken. Versorgungswerke definieren sich daher
als Fundament der Versorgung. Individuellen Gestaltungsmöglichkeiten
wird zum einen in der Satzung Rechnung getragen (z.B. vorgezogene Altersrente
ab dem 60. Lebensjahr), zum anderen ermöglichen die Versorgungswerke
dem Mitglied, seine Regel- altersvorsorge mit anderen individuell gestalteten
Vorsorgemöglichkeiten zu kombinieren.
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