Prof. Dr. Rupert Scholz (Berlin/München):
Friedensgrenze verfassungskonform
- ABV stellt neues Rechtsgutachten vor -
"Die 1995 gefestigte "Friedensgrenze" zwischen den berufsständischen
Versorgungswerken und der gesetzlichen Rentenversicherung ist verfassungskonform.
Der Bundesgesetzgeber verfüge über keinerlei Gesetzgebungskompetenz
zur Abschaffung des Befreiungsrechts angestellt tätiger Freiberufler
von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine
solche Maßnahme sei verfassungswidrig, weil die Regelung der berufsständischen
Versorgung ausschließlich Ländersache gem. Art. 70 GG ist. Insbesondere
das von den berufsständischen Versorgungswerken mehrheitlich verwendete
Finanzierungsverfahren "Offenes Deckungsplanverfahren", welches
eine Mittelstellung zwischen dem Umlageverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung
und dem Anwartschaftsdeckungsverfahren der privaten Lebensversicherung einnehme,
sei zwingend auf den Zugang der nachwachsenden, in aller Regel noch angestellt
tätigen Angehörigen der Freien Berufe angewiesen. Ein Zugangsstop,
wie er teilweise gefordert werde, würde zu deutlichen Leistungsreduktionen
sowohl für Rentner wie für Anwartschaftsberechtigte führen
und verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz des Art.
14 GG."
Das sind die Kernthesen eines Gutachtens*, das Prof. Dr. Rupert Scholz (Berlin/München)
für die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen
e. V. (ABV) angefertigt hat und das jetzt der Öffentlichkeit vorgestellt
wurde.
Ein Wegfall des Befreiungsrechts, so Scholz, verletze auch die Versorgungswerke
selbst in ihrem Eigentumsrecht gemäß Art. 14 GG in Verbindung mit
Art. 19 III GG. Die (aktuellen wie potentiellen) Neumitglieder der berufsständischen
Versorgungswerke würden, so der Gutachter, zwar nicht in ihrem Eigentumsrecht
gemäß Art. 14 GG, aber in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus
Art. 12 I GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3
I GG verletzt. Dies deshalb, weil die berufsständischen Versorgungswerke
auf dem verfassungsrechtlich gefestigten Berufsbild des "Freien Berufs"
basierten. In dieses Berufsbild dürfe - auch im Bereich der berufsständischen
Versorgung - nicht durch gesetzgeberische Maßnahmen eingegriffen werden,
die das allgemeine berufsverfassungsrechtliche Homogenitätsverbot verletzten.
Dies wäre jedoch im Fall einer gesetzlichen Zugangssperre für Neu-Mitglieder
der Fall. Des weiteren ist Prof. Scholz der Ansicht, daß eine gesetzliche
Zugangssperre für angestellt tätige Freiberufler gegen den Verfassungsgrundsatz
der Systemgerechtigkeit in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz
des Art. 3 I GG verstoßen und ein Wegfall des Befreiungsrechts für
angestellt tätige Freiberufler einen Tatbestand der unechten Rückwirkung
verkörpern würde, der mit dem allgemeinen rechtsstaatlichen Vertrauensschutz
nicht zu vereinbaren wäre.
* "Berufsständische Altersversorgung und gesetzliche Rentenversicherung:
Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen gesetzgeberischer Umgestaltung."
- Rechtsgutachten von Prof. Dr. Rupert Scholz (Berlin/München), Januar
1999; das Gutachten wird nach Drucklegung veröffentlicht werden.
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