Kammerversammlung der Ärzteversorgung Land Brandenburg
Kammerversammlung der Ärzteversorgung Land Brandenburg
Für seine außerordentlichen Verdienste um
den Aufbau einer berufsständischen Altersicherung für Ärzte
im neuen Bundesland Brandenburg ist der Geschäftsführer der Ärzteversorgung
Westfalen-Lippe, Dr. Gerhard Saam, mit dem Bundesverdienstkreuz ausgezeichnet
worden. Die Auszeichnung wurde ihm am 10. Dezember 2004 von Münsters
Oberbürgermeister Dr. Berthold Tillmann überreicht.

Schon kurz nach dem Beitritt der neuen Länder zur
Bundesrepublik hat Dr. Saam in Brandenburg den Aufbau eines eigenständigen
berufsständischen ärztlichen Versorgungswerks begleitet. Mit hohem
Engagement, großem persönlichen Einsatz, aber auch mit ersichtlicher
Freude hat sich der aus Heepen bei Bielfeld stammende Jurist um die Ausarbeitung
einer Satzung und die Gestaltung des Verwaltungsaufbaus gekümmert. Insbesondere
warb er bei den Ärztinnen und Ärzten des Landes für die Vorzüge
der Altersversorgung in ärztlicher Hand. Mit Aufnahme des Versicherungsbetriebs
am 1. Januar 1992 wurde Dr. Saam Mitglied des Verwaltungsausschusses der Ärzteversorgung
Land Brandenburg, dem er bis heute angehört. Bei den Ärztinnen und
Ärzten in Brandenburg hat sich der Verwaltungsfachmann durch sein offenes,
freundliches und faires Auftreten viele Freunde erworben. Herr Dr. Horst Müller,
Vorsitzender des Verwaltungsausschusses der Ärzteversorgung Land Brandenburg,
wies darauf hin, dass dieses auch zum Zusammenwachsen der Menschen in beiden
Teilen Deutschlands beigetragen hat.
Für die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe ist der 59jährige Jurist
Saam bereits seit 26 Jahren tätig, seit Anfang 1991 schließlich
als Geschäftsführer und Justiziar. In diesen Jahren hat er auch
die Entwicklung des westfälisch-lippischen Versorgungswerkes entscheidend
mitgeprägt und -gestaltet. Geschätzt wird seine hohe fachliche Kompetenz
auch in der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungswerke (ABV),
wo er unter anderem seit 1992 dem Rechtsausschuss angehört und inzwischen
dessen stellvertretender Vorsitzender ist.
Für seine Verdienste um die deutsche Ärzteschaft wurde Dr. Gerhard
Saam im Juli 2004 bereits das Ehrenzeichen der Deutschen Ärzteschaft
verliehen.
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Interview mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses
im Brandenburgischen Ärzteblatt (03/2003)
hier als
pdf zum downloaden (142 KB)
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Rente wegen Berufsunfähigkeit - Ist zusätzlicher Versicherungsschutz notwendig ?
In einigen Fachblättern findet sich derzeit ein Artikel eines Kollegen, der sich kritisch mit den ärztlichen Versorgungswerken in der Bundesrepublik auseinandersetzt. Da in der Aufzählung auch die Ärzteversorgung Land Brandenburg (ÄVLB) Erwähnung findet und unrichtig dargestellt wird, sei hierauf kurz eingegangen:
Bezüglich einer vorgezogenen Altersrente wird die ursprüngliche Satzung zitiert, die 1999 von der Kammerversammlung geändert wurde. Seit dem 01. Januar 2000 kann jedes Mitglied der ÄVLB eine vorgezogene Altersrente mit 60 Jahren in Anspruch nehmen. Die Abschläge betragen bei Aufgabe der beruflichen Tätigkeit 0,3% pro vorgezogenem Monat, also maximal 18%. Bei Renteneintritt nach Vollendung des 62. Lebensjahres belaufen sie sich demnach nur auf 10,8%. Die gleiche Neuregelung bewirkt, dass ab dem 60. Lebensjahr vorgezogene Altersrente und Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) in der Höhe identisch sind. Damit entfällt die im Alter zwischen 60 und 65 Jahren gelegentlich schwierige Entscheidung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, oder nicht. Das Mitglied, welches in diesem Alter seine berufliche Tätigkeit nur verringern möchte, hat ebenfalls die Möglichkeit einer vorgezogenen Altersrente, zwar mit höherem Abschlag jedoch mit unbegrenztem Hinzuverdienst.
Die von dem Autor in einer (unvollständigen) Tabelle vorgenommene Wertung zur „satzungsgemäßen Forderung für eine Berufunfähigkeitsrente“ mit der Bezeichnung „sehr streng (kaum erfüllbar)“ ist für die ÄVLB zurückzuweisen. Die BU-Rente ist eine echte Solidarleistung, welche vollständig zu Lasten der übrigen Mitglieder geht, da staatliche Zuschüsse, wie sie die BfA erhält (Stichwort: Ökosteuer), nicht gewährt werden. Es gehört daher zu den Aufgaben der Verwaltungs- und Aufsichtgremien, welche in Brandenburg aus 5 bzw. 10 gewählten Ärztinnen und Ärzten bestehen, im Interesse der Gesamtheit der Versicherten eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme zu verhindern. Insofern ist ein gewisser Beurteilungsspielraum bei der Entscheidungsfindung einzuräumen, welcher von der Möglichkeit des Rechtsweges über Widerspruch und Klage vor den Verwaltungsgerichten begleitet wird. Auch die ÄVLB hat Ärztinnen und Ärzte als BU-Rentner, die sie angemessen versorgt. Eine Ablehnung mit der Folge des Widerspruchs und der Klage vor dem Verwaltungsgericht ist in den neun Jahren des Bestehens der ÄVLB bisher in einem einzigen, noch nicht entschiedenem Falle erfolgt.
Dem Rat des Autors des betreffenden Artikels, „Die Mitglieder sollten dafür Sorge tragen, frühzeitig (...) eine Zusatzversicherung abzuschließen“ ist somit zu widersprechen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die private Versicherungswirtschaft zur Zeit eine breite Kampagne mit dem Ziel des Verkaufes vielfältiger BU-Policen vorbereitet. Anlass ist, dass mit Wirkung vom 01. Januar 2001 die BU-Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeschränkt worden ist. Für Mitglieder der ÄVLB sind diese Änderungen ohne Belang, da die BU-Absicherung bei der ÄVLB unverändert fortbesteht. Ein aktueller Bedarf nach zusätzlicher privater Absicherung wird hier nicht gesehen.
Die Mitglieder der ÄVLB verfügen über genaue und authentische Informationen seitens des Versorgungswerkes. Im Zweifelsfall sollten sie um sachkundige Beratung nachsuchen, wofür die Geschäftsstelle der Ärzteversorgung in Cottbus gern zur Verfügung steht.
Dr. med. Horst Müller
Vorsitzender des Verwaltungsausschusses der
Ärzteversorgung Land Brandenburg
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11. Mai 2001
Keine staatliche Förderung privater Altersvorsorge für Mitglieder
der ÄVLB
Das Altersvermögensgesetz AVmG
Am 11. Mai 2001 hat das AVmG der zustimmungsbedürftige Teile der
Rentenreform der Bundesregierung den Bundesrat passiert.
Grundlegend neu ist dabei das geplante System der staatlich geförderten
privatfinanzierten Alterszusatzversorgung (§ 10 EStG). Wer ab 2002 1%,
ab 2004 2%, ab 2006 3% und ab 2008 4% des sozialversicherungspflichtigen Einkommens
zur Altersvorsorge aufwendet, erhält den jeweiligen maximalen staatlichen
Fördersatz durch Zulagen oder kann die Aufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben
von der Steuer absetzen. Solcherart gefördert werden alle, die Pflichtmitglieder
der gesetzlichen Rentenversicherung sind und die Mindestbeiträge leisten
und deren Ehegatten.
Nicht gefördert werden Beamte und sofern eine Befreiung nach §
6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorliegt die Mitglieder berufsständischer
Versorgungswerke.
Eine Ausnahme gilt bei Ehepartnern allerdings für den Fall, dass der
Ehegatte des Mitgliedes zum begünstigten Personenkreis gehört, dieser
also in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Hier gilt
auch der andere Ehegatte für die Zulagengewährung als Zulagenberechtigter,
wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht (§ 10a Abs. 3 EStG).
Die berufständischen Versorgungswerke bemühen sich, dass ihre Mitglieder
in den Kreis der förderungsberechtigten Personen aufgenommen werden.
Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass auch die Versorgungswerke dem Alterungsprozess
der Gesellschaft Tribut zollen müssen.
Weiterführede Informationen entnehmen Sie bitte dem folgenden Link, den
uns die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungswerke (ABV e.V.)
freundlicherweise zur Verfügung gestellt hat:
Download des AVmG hier (92
KB)
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