Erläuterungen zu den Satzungsänderungen
zum 01. Januar 2005
P. Hartmann, Geschäftsführer der ÄVLB
In der Kammerversammlung der Landesärztekammer Brandenburg vom 11. September
2004 hat diese auf Vorschlag von Aufsichts- und Verwaltungsausschuss der Ärzteversorgung
Land Brandenburg verschiedene Satzungsänderungen beschlossen. Diese liegen
nun dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen sowie
dem Ministerium für Wirtschaft zur Genehmigung vor.
Nach entsprechender Genehmigung werden die Mitglieder der Ärzteversorgung
Land Brandenburg eine Druckfassung der neuen Satzung erhalten. Mitglieder
der Landesärztekammer Brandenburg werden darüber hinaus durch das
Brandenburgische Ärzteblatt informiert werden.
Der vorliegende Versorgungsbrief erscheint mir zudem die geeignete Stelle,
die Gründe für die Satzungsänderungen darzulegen und sodann
den wesentlichen Regelungsgehalt der Satzungsänderungen zu skizzieren.
Anlass für die Satzungsänderung
Wesentlicher Anlass für die Satzungsänderungen sind zwei Ereignisse,
auf welche die Ärzteversorgung Land Brandenburg keinen eigenen Einfluss
hat:
1. Mit Wirkung vom 01. Januar 2005 werden die berufsständischen Versorgungswerke
in den Geltungsbereich der Europäischen Verordnung VO 1408/71 EWG einbezogen.
2. Zum 01. Januar 2005 tritt das Alterseinkünftegesetz in Kraft, nach
dem zukünftig Renten und andere Versorgungsleistungen sukzessiv nachgelagert
besteuert werden.
Beide Regelungen werden unmittelbare Wirkung auf die Ärzteversorgung
Land Brandenburg entfalten. Während die VO 1408/71 zuvorderst Auswirkungen
für das Mitgliedschaftsverhältnis entfalten wird, wird das Alterseinkünftegesetz
auf Seiten der Versorgungsabgaben (Versorgungsbeiträge) und Versorgungsleistungen
Änderungen zur Folge haben.
Auswirkungen der VO 1408/71 EWG
Die Verordnung 1408/71 koordiniert unter anderem die Anerkennung von Ansprüchen
gegenüber den Altersversorgungssystemen in den Mitgliedstaaten der EWG.
Als Europäische Verordnung entfaltet sie dabei unmittelbare Wirkung lediglich
bei inner-europäischer Arbeitnehmer-Migration. Zur Vermeidung der so
genannten Inländer-Diskriminierung soll der Regelungsgehalt der VO 1408/71
gleichwohl auf die Satzung der Ärzteversorgung Land Brandenburg übertragen
werden. Dazu müssen zwei wesentliche Prinzipien der VO 1408/71 umgesetzt
werden:
1. Bei einer Tätigkeitsaufnahme in Brandenburg wird grundsätzlich
jede Ärztin, wird jeder Arzt Mitglied der Ärzteversorgung Land Brandenburg
unabhängig davon, in welchem Versorgungssystem der Arzt vorher
versichert war, so genanntes strenges Lokalitätsprinzip.
2. Das Alter des Arztes spielt anders als in der Vergangenheit
bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Ärzteversorgung Land
Brandenburg im Falle der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme keine Rolle.
Dementsprechend sieht die Satzungsänderung zunächst eine Aufhebung
der bisherigen 45-Jahresgrenze für die Neumitglieder im Berufsstand vor,
die ihre Tätigkeit im Bezirk des Landesärztekammer Brandenburg aufnehmen.
Dieses hat allerdings Folgen für die Versicherungsmathematik: Da nunmehr
mit einem Eintritt von älteren Ärztinnen und Ärzten gerechnet
werden muss, kann die Annahme konstanter Vielfacher zur Berechnung der späteren
Versorgungsleistungen ab einem Alter von 38 Jahren nicht aufrecht erhalten
werden. Aufgrund dessen hat der Verwaltungsausschuss der Ärzteversorgung
Land Brandenburg Herrn Knecht als bestellten Aktuar gebeten, die bisherige
Vielfachen-Tabelle ab einem Alter von 35 Jahren fortzuschreiben.
Herr Knecht hat diese Aufgabe derart gelöst, dass er eine völlig
neue Vielfachen-Tabelle erstellt hat. Die neue Vielfachen-Tabelle ist so berechnet,
dass grundsätzlich alle aktuellen beitragszahlenden Mitglieder höhere
Vielfache als bisher erhalten. Eine Günstigkeitsregelung für diejenigen
Mitglieder, denen in der Gründungsphase des Versorgungswerkes in einem
Alter von über 45 Jahre Zutritt gewährt wurde, stellt darüber
hinaus sicher, dass niemand durch die neue Vielfachen-Tabelle schlechter als
bisher gestellt wird. Neumitglieder mit einem Eintrittsalter von mehr als
45 Jahren erhalten zukünftig Vielfache von unter 2,00.
Das so genannte strenge Lokalitätsprinzip besagt nichts anderes, als
dass der Grundsatz gilt, dass der Arzt in dem Versorgungswerk versichert ist,
in dessen Kammerbezirk er seine Tätigkeit tatsächlich ausübt.
In der Umsetzung bedeutet dies zunächst die Abschaffung der Möglichkeit
der Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft aufgrund der freiwilligen Fortsetzung
der Mitgliedschaft in dem alten Versorgungswerk.
Als weiterer Beitrag zur Einführung eines strengen Lokalitätsprinzips
werden neue Überleitungsabkommen zwischen den Versorgungswerken geschlossen.
Zukünftig soll eine Überleitung von Versorgungsabgaben nur noch
in wenigen Fällen erlaubt sein, insbesondere dann, wenn das Mitglied
weniger als 60 Monate Beiträge entrichtet hat. Sinn dieser Regelung ist
die Vermeidung so genannter Mini-Renten.
Die Aufhebung der Zutrittsgrenze für Ärztinnen und Ärzten mit
einem Alter über 45 Jahren sowie die Einführung des strengen Lokalitätsprinzips
schafft zudem Regelungsbedarf für so genannte Altfälle.
1. Bereits aus Gründen des Vertrauensschutzes ist sicherzustellen, dass
diejenigen Mitglieder der Ärzteversorgung Land Brandenburg, die von der
bisherigen Möglichkeit einer freiwilligen Pflichtmitgliedschaft Gebrauch
gemacht haben, auch weiterhin Mitglied der Ärzteversorgung Land Brandenburg
bleiben können.
2. Aus versicherungsmathematischen Gründen ist dafür Sorge zu tragen,
dass diejenigen Ärztinnen und Ärzte mit einem Alter von über
45 Jahren, die zwar in Brandenburg tätig, aber bislang noch keine Mitglieder
der Ärzteversorgung Land Brandenburg sind, dieses auch zukünftig
nicht werden.
3. Schließlich ist dafür Sorge zu tragen, dass diejenigen Mitglieder,
die bereits bei der Gründung der Ärzteversorgung Land Brandenburg
über 45 Jahre alt waren und die von der ausnahmsweisen Zugangsmöglichkeit
gemäß § 35 alter Fassung binnen des ersten Jahres nach Gründung
der Ärzteversorgung Land Brandenburg keinen Gebrauch gemacht haben, nun
auch nicht nachträglich noch einmal die Gelegenheit eines Eintritts in
die Ärzteversorgung Land Brandenburg erhalten. Auch diese Gruppe ist
aufgrund der versicherungsmathematischen Problematik auszuschließen.
Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes
Wie bereits eingangs erwähnt gründen die Regelungen für die
Satzungsänderung nicht allein auf der VO 1408/71, sondern nicht minder
auf den gravierenden Änderungen, die sich durch das Alterseinkünftegesetzes
ergeben.
Das Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes bedeutet einen grundlegenden
Wechsel in der Altersvorsorge: Das Alterseinkünftegesetz führt sukzessiv
das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung von Alterseinkünften ein.
Als Ausgleich für die nachgelagerte Besteuerung der Renten werden Altersvorsorgeaufwendungen
nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG im Rahmen des Sonderausgabenabzugs
schrittweise in deutlich größerem Umfang als bisher berücksichtigt.
Dadurch ergibt sich eine steuerliche Entlastung in der Ansparphase. Diese
Berücksichtigung der Beiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
soll allerdings nur dann erfolgen, wenn die jeweilige berufsständische
Versorgungseinrichtung, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare
Leistungen erbringt. Die Beurteilung der Vergleichbarkeit mit dem Leistungskatalog
der gesetzlichen Rentenversicherung ist problematisch.
Die wesentlichen Leistungen der Ärzteversorgung Land Brandenburg entsprechen
der gesetzlichen Rentenversicherung. Allerdings gibt es bei der Ärzteversorgung
Land Brandenburg drei Leistungsarten, die die gesetzliche Rentenversicherung
nicht oder zumindest nicht in diesem Umfang kennt. Im Einzelnen sind dies:
1. Die Möglichkeit der Erstattung von geleisteten Versorgungsabgaben,
2. die Kapitalabfindung für Witwen und Witwer in Höhe von bis zu
60 Beitragsmonaten und schließlich
3. das Sterbegeld in Höhe von grundsätzlich pauschal 3.000,00 Euro.
Bislang hat es der Gesetzgeber unterlassen, unzweideutig zu klären, wie
streng er die Vergleichbarkeit der Leistungen verstanden wissen will. In Anbetracht
dessen haben sich zunächst Verwaltungs- und Aufsichtsausschuss der Ärzteversorgung
Land Brandenburg und deren Empfehlung folgend die Kammerversammlung der Landesärztekammer
Brandenburg dafür entschieden, sämtliche problematische Leistungen
zu streichen. Damit kann zumindest sichergestellt werden, dass die Beiträge
zur Ärzteversorgung Land Brandenburg als Sonderausgaben von unseren Mitgliedern
geltendgemacht werden können.
Zu diesem Zweck sieht die Satzungsänderung zum 01. Januar 2005 die Abschaffung
folgender drei Leistungsarten vor:
1. Bereits geleistete Versorgungsabgaben können zukünftig nicht
mehr an das Mitglied erstattet werden. Stattdessen bleiben die Ansprüche
des Mitgliedes erhalten und führen später zu einer Rentenleistung.
2. Die Kapitalabfindung für Witwen und Witwer im Falle einer Wiederverheiratung
muss ersatzlos gestrichen werden.
3. Das Sterbegeld wird gestrichen. Der Streichung steht aber die Anhebung
der Witwen- oder Witwerrenten für die ersten drei Monate auf den vollen
Rentenanspruch des Erblassers gegenüber.
Mit den vorgehenden Ausführungen soll ein Überblick über die
Satzungsänderung zum 01. Januar 2005 gewährt werden. Eine eingehende
Beschreibungen der einzelnen Satzungsregelungen sprengte den Rahmen dieses
Versorgungsbriefes. Sollten Ihrerseits weiterhin Fragen bestehen, so steht
Ihnen die Geschäftsstelle der Ärzteversorgung Land Brandenburg gerne
zu Verfügung.
![]()