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Grundsätze

Erläuterungen zu den Satzungsänderungen
zum 01. Januar 2005
– P. Hartmann, Geschäftsführer der ÄVLB –

In der Kammerversammlung der Landesärztekammer Brandenburg vom 11. September 2004 hat diese auf Vorschlag von Aufsichts- und Verwaltungsausschuss der Ärzteversorgung Land Brandenburg verschiedene Satzungsänderungen beschlossen. Diese liegen nun dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen sowie dem Ministerium für Wirtschaft zur Genehmigung vor.

Nach entsprechender Genehmigung werden die Mitglieder der Ärzteversorgung Land Brandenburg eine Druckfassung der neuen Satzung erhalten. Mitglieder der Landesärztekammer Brandenburg werden darüber hinaus durch das Brandenburgische Ärzteblatt informiert werden.

Der vorliegende Versorgungsbrief erscheint mir zudem die geeignete Stelle, die Gründe für die Satzungsänderungen darzulegen und sodann den wesentlichen Regelungsgehalt der Satzungsänderungen zu skizzieren.


Anlass für die Satzungsänderung

Wesentlicher Anlass für die Satzungsänderungen sind zwei Ereignisse, auf welche die Ärzteversorgung Land Brandenburg keinen eigenen Einfluss hat:

1. Mit Wirkung vom 01. Januar 2005 werden die berufsständischen Versorgungswerke in den Geltungsbereich der Europäischen Verordnung VO 1408/71 EWG einbezogen.

2. Zum 01. Januar 2005 tritt das Alterseinkünftegesetz in Kraft, nach dem zukünftig Renten und andere Versorgungsleistungen sukzessiv nachgelagert besteuert werden.

Beide Regelungen werden unmittelbare Wirkung auf die Ärzteversorgung Land Brandenburg entfalten. Während die VO 1408/71 zuvorderst Auswirkungen für das Mitgliedschaftsverhältnis entfalten wird, wird das Alterseinkünftegesetz auf Seiten der Versorgungsabgaben (Versorgungsbeiträge) und Versorgungsleistungen Änderungen zur Folge haben.


Auswirkungen der VO 1408/71 EWG

Die Verordnung 1408/71 koordiniert unter anderem die Anerkennung von Ansprüchen gegenüber den Altersversorgungssystemen in den Mitgliedstaaten der EWG. Als Europäische Verordnung entfaltet sie dabei unmittelbare Wirkung lediglich bei inner-europäischer Arbeitnehmer-Migration. Zur Vermeidung der so genannten Inländer-Diskriminierung soll der Regelungsgehalt der VO 1408/71 gleichwohl auf die Satzung der Ärzteversorgung Land Brandenburg übertragen werden. Dazu müssen zwei wesentliche Prinzipien der VO 1408/71 umgesetzt werden:

1. Bei einer Tätigkeitsaufnahme in Brandenburg wird grundsätzlich jede Ärztin, wird jeder Arzt Mitglied der Ärzteversorgung Land Brandenburg – unabhängig davon, in welchem Versorgungssystem der Arzt vorher versichert war, so genanntes strenges Lokalitätsprinzip.

2. Das Alter des Arztes spielt – anders als in der Vergangenheit – bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Ärzteversorgung Land Brandenburg im Falle der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme keine Rolle.

Dementsprechend sieht die Satzungsänderung zunächst eine Aufhebung der bisherigen 45-Jahresgrenze für die Neumitglieder im Berufsstand vor, die ihre Tätigkeit im Bezirk des Landesärztekammer Brandenburg aufnehmen.

Dieses hat allerdings Folgen für die Versicherungsmathematik: Da nunmehr mit einem Eintritt von älteren Ärztinnen und Ärzten gerechnet werden muss, kann die Annahme konstanter Vielfacher zur Berechnung der späteren Versorgungsleistungen ab einem Alter von 38 Jahren nicht aufrecht erhalten werden. Aufgrund dessen hat der Verwaltungsausschuss der Ärzteversorgung Land Brandenburg Herrn Knecht als bestellten Aktuar gebeten, die bisherige Vielfachen-Tabelle ab einem Alter von 35 Jahren fortzuschreiben.

Herr Knecht hat diese Aufgabe derart gelöst, dass er eine völlig neue Vielfachen-Tabelle erstellt hat. Die neue Vielfachen-Tabelle ist so berechnet, dass grundsätzlich alle aktuellen beitragszahlenden Mitglieder höhere Vielfache als bisher erhalten. Eine Günstigkeitsregelung für diejenigen Mitglieder, denen in der Gründungsphase des Versorgungswerkes in einem Alter von über 45 Jahre Zutritt gewährt wurde, stellt darüber hinaus sicher, dass niemand durch die neue Vielfachen-Tabelle schlechter als bisher gestellt wird. Neumitglieder mit einem Eintrittsalter von mehr als 45 Jahren erhalten zukünftig Vielfache von unter 2,00.

Das so genannte strenge Lokalitätsprinzip besagt nichts anderes, als dass der Grundsatz gilt, dass der Arzt in dem Versorgungswerk versichert ist, in dessen Kammerbezirk er seine Tätigkeit tatsächlich ausübt.

In der Umsetzung bedeutet dies zunächst die Abschaffung der Möglichkeit der Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft aufgrund der freiwilligen Fortsetzung der Mitgliedschaft in dem alten Versorgungswerk.

Als weiterer Beitrag zur Einführung eines strengen Lokalitätsprinzips werden neue Überleitungsabkommen zwischen den Versorgungswerken geschlossen. Zukünftig soll eine Überleitung von Versorgungsabgaben nur noch in wenigen Fällen erlaubt sein, insbesondere dann, wenn das Mitglied weniger als 60 Monate Beiträge entrichtet hat. Sinn dieser Regelung ist die Vermeidung so genannter Mini-Renten.

Die Aufhebung der Zutrittsgrenze für Ärztinnen und Ärzten mit einem Alter über 45 Jahren sowie die Einführung des strengen Lokalitätsprinzips schafft zudem Regelungsbedarf für so genannte Altfälle.

1. Bereits aus Gründen des Vertrauensschutzes ist sicherzustellen, dass diejenigen Mitglieder der Ärzteversorgung Land Brandenburg, die von der bisherigen Möglichkeit einer freiwilligen Pflichtmitgliedschaft Gebrauch gemacht haben, auch weiterhin Mitglied der Ärzteversorgung Land Brandenburg bleiben können.

2. Aus versicherungsmathematischen Gründen ist dafür Sorge zu tragen, dass diejenigen Ärztinnen und Ärzte mit einem Alter von über 45 Jahren, die zwar in Brandenburg tätig, aber bislang noch keine Mitglieder der Ärzteversorgung Land Brandenburg sind, dieses auch zukünftig nicht werden.

3. Schließlich ist dafür Sorge zu tragen, dass diejenigen Mitglieder, die bereits bei der Gründung der Ärzteversorgung Land Brandenburg über 45 Jahre alt waren und die von der ausnahmsweisen Zugangsmöglichkeit gemäß § 35 alter Fassung binnen des ersten Jahres nach Gründung der Ärzteversorgung Land Brandenburg keinen Gebrauch gemacht haben, nun auch nicht nachträglich noch einmal die Gelegenheit eines Eintritts in die Ärzteversorgung Land Brandenburg erhalten. Auch diese Gruppe ist aufgrund der versicherungsmathematischen Problematik auszuschließen.


Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes

Wie bereits eingangs erwähnt gründen die Regelungen für die Satzungsänderung nicht allein auf der VO 1408/71, sondern nicht minder auf den gravierenden Änderungen, die sich durch das Alterseinkünftegesetzes ergeben.

Das Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes bedeutet einen grundlegenden Wechsel in der Altersvorsorge: Das Alterseinkünftegesetz führt sukzessiv das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung von Alterseinkünften ein. Als Ausgleich für die nachgelagerte Besteuerung der Renten werden Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG im Rahmen des Sonderausgabenabzugs schrittweise in deutlich größerem Umfang als bisher berücksichtigt. Dadurch ergibt sich eine steuerliche Entlastung in der Ansparphase. Diese Berücksichtigung der Beiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung soll allerdings nur dann erfolgen, wenn die jeweilige berufsständische Versorgungseinrichtung, die „den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen“ erbringt. Die Beurteilung der Vergleichbarkeit mit dem Leistungskatalog der gesetzlichen Rentenversicherung ist problematisch.

Die wesentlichen Leistungen der Ärzteversorgung Land Brandenburg entsprechen der gesetzlichen Rentenversicherung. Allerdings gibt es bei der Ärzteversorgung Land Brandenburg drei Leistungsarten, die die gesetzliche Rentenversicherung nicht oder zumindest nicht in diesem Umfang kennt. Im Einzelnen sind dies:

1. Die Möglichkeit der Erstattung von geleisteten Versorgungsabgaben,

2. die Kapitalabfindung für Witwen und Witwer in Höhe von bis zu 60 Beitragsmonaten und schließlich

3. das Sterbegeld in Höhe von grundsätzlich pauschal 3.000,00 Euro.

Bislang hat es der Gesetzgeber unterlassen, unzweideutig zu klären, wie streng er die Vergleichbarkeit der Leistungen verstanden wissen will. In Anbetracht dessen haben sich zunächst Verwaltungs- und Aufsichtsausschuss der Ärzteversorgung Land Brandenburg und deren Empfehlung folgend die Kammerversammlung der Landesärztekammer Brandenburg dafür entschieden, sämtliche problematische Leistungen zu streichen. Damit kann zumindest sichergestellt werden, dass die Beiträge zur Ärzteversorgung Land Brandenburg als Sonderausgaben von unseren Mitgliedern geltendgemacht werden können.

Zu diesem Zweck sieht die Satzungsänderung zum 01. Januar 2005 die Abschaffung folgender drei Leistungsarten vor:

1. Bereits geleistete Versorgungsabgaben können zukünftig nicht mehr an das Mitglied erstattet werden. Stattdessen bleiben die Ansprüche des Mitgliedes erhalten und führen später zu einer Rentenleistung.

2. Die Kapitalabfindung für Witwen und Witwer im Falle einer Wiederverheiratung muss ersatzlos gestrichen werden.

3. Das Sterbegeld wird gestrichen. Der Streichung steht aber die Anhebung der Witwen- oder Witwerrenten für die ersten drei Monate auf den vollen Rentenanspruch des Erblassers gegenüber.

Mit den vorgehenden Ausführungen soll ein Überblick über die Satzungsänderung zum 01. Januar 2005 gewährt werden. Eine eingehende Beschreibungen der einzelnen Satzungsregelungen sprengte den Rahmen dieses Versorgungsbriefes. Sollten Ihrerseits weiterhin Fragen bestehen, so steht Ihnen die Geschäftsstelle der Ärzteversorgung Land Brandenburg gerne zu Verfügung.

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