Das Altersvermögensgesetz – AVmG
Am 11. Mai 2001 hat das AVmG – der zustimmungsbedürftige Teile der Rentenreform der Bundesregierung – den Bundesrat passiert.
Grundlegend neu ist dabei das geplante System der staatlich geförderten privatfinanzierten Alterszusatzversorgung (§ 10 EStG). Wer ab 2002 1%, ab 2004 2%, ab 2006 3% und ab 2008 4% des sozialversicherungspflichtigen Einkommens zur Altersvorsorge aufwendet, erhält den jeweiligen maximalen staatlichen Fördersatz durch Zulagen oder kann die Aufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Solcherart gefördert werden alle, die Pflichtmitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung sind und die Mindestbeiträge leisten und deren Ehegatten.
Nicht gefördert werden Beamte und – sofern eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorliegt – die Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke.
Eine Ausnahme gilt bei Ehepartnern allerdings für den Fall, dass der Ehegatte des Mitgliedes zum begünstigten Personenkreis gehört, dieser also in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Hier gilt auch der andere Ehegatte für die Zulagengewährung als Zulagenberechtigter, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht (§ 10a Abs. 3 EStG).
Die berufständischen Versorgungswerke bemühen sich, dass ihre Mitglieder in den Kreis der förderungsberechtigten Personen aufgenommen werden. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass auch die Versorgungswerke dem Alterungsprozess der Gesellschaft Tribut zollen müssen.
Weiterführede Informationen entnehmen Sie bitte dem folgenden Link, den uns die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungswerke (ABV e.V.) freundlicherweise zur Verfügung gestellt hat: