Telefonzeiten: Mo. - Fr. 08:00 - 12:00 Uhr | Mi. 14:00 - 16:00 Uhr (zusätzlich)      Telefon: 0355 78020 0 | Telefax: 0355 78020 30 | E-Mail: mail@aevlb.de

Mit der Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit im Bereich der Landesärztekammer Brandenburg sind Sie gem. § 6 Abs. 1 unserer Satzung Pflichtmitglied der Ärzteversorgung Land Brandenburg, sofern Sie nicht die Altersgrenze nach § 9 (1) mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht haben ( Die Altersgrenze für Mitglieder, die vor dem 01.01.1949 geboren sind, ist die Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Mitglieder, die zwischen 1949 und 1959 geboren sind, bestimmt sich die Altersgrenze nach der Tabelle in § 9 (1) der Satzung ) oder Beamter auf Lebenszeit bzw. Berufssoldat sind.

Auf Antrag werden gem. § 6 (4) der Satzung Mitglieder von der Pflichtmitgliedschaft befreit, die

  • aufgrund eines Anstellungs- oder Dienstvertrages Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung haben oder
  • Beamtinnen beziehungsweise Beamte auf Zeit, auf Widerruf oder auf Probe oder Sanitätsoffiziere als Soldatinnen beziehungsweise Soldaten auf Zeit sind oder
  • den Nachweis erbringen, dass sie Mitglied der Zahnärztekammer und ihrer Versorgungseinrichtung im Land Brandenburg sind oder
  • trotz der Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit im Bereich der Landesärztekammer Brandenburg bereits eine Altersrente aus einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung beziehen.
  • eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VI aufgenommen haben oder
  • eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben, die innerhalb eines Kalenderjahres auf maximal 50 Arbeitstage im Voraus vertraglich begrenzt ist.

 

Um Ihren Mitgliedschaftsstatus feststellen zu können, bitten wir Sie, den Erhebungsbogen in jedem Fall kurzfristig ausgefüllt und unterschrieben an uns zu senden.

Bitte beachten Sie auch dass bei jedem Wechsel einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis zwingend ein neuer Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) gestellt werden muss. Für die Antragstellung gilt eine 3-Monats-Frist ab Tätigkeitsaufnahme, d.h. damit Sie ab Beginn Ihrer Tätigkeit befreit werden können, muss der Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit gestellt werden. Der Antrag ist innerhalb der genannten Frist elektronisch einzureichen. Das entsprechende Antragsformular finden Sie auf unserer Startseite.