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Berufsständische Versorgungswerke sind Sondersysteme, die für die kammerfähigen klassischen Freien Berufe der Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigten, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer u. vereidigten Buchprüfer sowie Zahnärzte die Pflichtversorgung bezüglich der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung sicherstellen.

Als öffentlich-rechtliche Pflichtversorgungseinrichtungen „eigener Art" - klar abgegrenzt von den anderen Versorgungssystemen - beruhen sie auf landesgesetzlicher Rechtsgrundlage im Rahmen der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer gem. Art. 70 Grundgesetz.

Sie stehen selbständig neben anderen Systemen der Pflichtgrundversorgung (bundesgesetzliche Rentenversicherung/DRV, Arbeiterrentenversicherung, Knappschaftsversicherung, Handwerkerversicherung, Altershilfe für Landwirte, Beamtenversorgung), den Systemen der Pflichtzusatzversorgung (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder/VBL; Zusatzversorgungskassen der Gemeinden und Kirchen; betriebliche Altersversorgung) und den Systemen der freiwilligen Versorgung (z.B. private Lebensversicherung). Sie sind Sondersysteme der Pflichtversorgung, da sie kraft des landesgesetzlichen Versorgungsauftrages ausschließlich die Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, diese jedoch grundsätzlich in jeder Form der Berufsausübung (in selbständiger und unselbständiger Tätigkeit) zu versorgen haben.

Die berufsständischen Versorgungswerke sind nicht Sozialversicherung im Sinne von Art. 74 Nr. 12 GG. So besteht z.B. keine organisatorische Anlehnung der Versorgungswerke an die Träger der klassischen (bundesgesetzlichen) Sozialversicherung; vielmehr sind die berufsständischen Versorgungswerke entweder Anstalten des öffentlichen Rechts oder Einrichtungen der berufsständischen Kammern, die ihrerseits als öffentlich-rechtliche Körperschaften strukturiert sind. Außerdem erfüllen sie auch berufspolitische Aufgaben und sind nicht nur vom Gedanken der kollektiven Eigenversorgung geprägt. Sie gewährleisten die Sicherstellung der besonders wichtigen Gemeinschaftsgüter, indem sie durch ihre Vorsorge einer Überalterung der Berufsstände vorbeugen und damit der Erhaltung voll leistungsfähiger freier Berufe dienen. Gleichzeitig wird neben der Verbesserung der Altersstruktur hierdurch eine wichtige arbeitsmarktpolitische Funktion erfüllt.

Die berufsständischen Versorgungswerke erfüllen ihre Aufgabe in echter Selbstverwaltung. Gewählte Delegierte der Mitglieder/Versicherten beschließen über das Mitgliedschafts-, Beitrags- und Leistungsrecht. Das demokratische Prinzip ist hiermit deutlich verwirklicht.

Die berufsständischen Versorgungswerke sind eigenfinanziert. Sie erhalten keinerlei Staatszuschüsse aus Steuermitteln, sondern erfüllen ihren Versorgungsauftrag in Eigeninitiative und mit eigenen Mitteln.

Von der privaten Lebensversicherung unterscheiden sich die berufsständischen Versorgungswerke dadurch, dass die Mitgliedschafts-/Versorgungsverhältnisse nicht durch Vertragsabschluss entstehen und auch nicht privatrechtlicher Natur sind. Die Versorgungsverhältnisse entstehen vielmehr kraft Gesetzes, die Rechtsbeziehungen zwischen den berufsständischen Versorgungswerken und ihren Mitgliedern sind öffentlich-rechtlicher Natur; sie üben demgemäß im Rahmen ihres Versorgungsauftrages Hoheitsgewalt aus.

Die berufsständischen Versorgungswerke fügen sich nahtlos und harmonisch in das gegliederte System der sozialen Sicherheit ein.

Die Vereinbarkeit von Pflichtmitgliedschaft und freiem Beruf wurde mehrfach vom Bundesverfassungsgericht bestätigt und mit den besonderen Aufgaben, die die freien Berufe wahrnehmen, begründet. Einen hohen Leistungsstandard bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben kann nur der Berufsstand erbringen, in dem der Einzelne gegen die Risiken des Lebens ausreichend abgesichert ist. Deshalb ist eine vernünftige Basisversorgung besonders wichtig. Die Pflichtmitgliedschaft begründet in diesem Zusammenhang auch Rechte, nämlich:

  • sofortigen Schutz ohne Wartezeit
  • keine Gesundheitsprüfung
  • kein höherer Beitrag bei erhöhtem Risiko

„Freie Berufe brauchen keine Pflichtversicherung wie die Versorgungswerke, es reicht eine private Lebensversicherung aus ...?!

Ein Vergleich zwischen Versorgungswerken und privater Lebensversicherung ist wegen der Unterschiedlichkeit der Leistung, der Unterschiedlichkeit des Finanzierungsverfahrens und der Vielfalt der Angebote der Lebensversicherungsgesellschaften im Einzelnen nur sehr schwer möglich. Grundsätzlich gilt aber folgendes:

  • Die dynamische Berufsunfähigkeits-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung sichert Alter, Berufsunfähigkeit und Hinterbliebene besser ab, als ein Kapitalbetrag.
  • Lebensversicherungsbeiträge sind in der Regel einkommensunabhängig. Die an das Versorgungswerk zu zahlenden Beiträge richten sich nach der Höhe des Einkommens, was insbesondere jüngeren Kolleginnen und Kollegen, die noch nicht so viel Umsatz erwirtschaften, einen " niedrigschwelligen" Einstieg in das Versorgungswerk ermöglicht.

Lebensversicherungsbeiträge sind in der Regel einkommensunabhängig. Die an das Versorgungswerk zu zahlenden Beiträge richten sich nach der Höhe des Einkommens, was insbesondere jüngeren Kolleginnen und Kollegen, die noch nicht soviel Umsatz erwirtschaften, einen „niedrigschwelligen“ Einstieg in das Versorgungswerk ermöglicht.

„Versorgungswerke sind Auslaufmodelle, da der Staat ihnen ablehnend gegenüberstehe und das von den Versorgungswerken angesammelte Kapital wird benötigt, um die Rentenversicherung zu sanieren ...?!“

Diese Befürchtung ist unbegründet: die Renten und Anwartschaften der Versorgungswerke sind durch die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes geschützt. Zudem gibt es zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungswerken eine “Friedensgrenze“: Die Versorgungswerke sind durch die Regelung in § 6 Abs 1 Nr. 1 SGB VI auf die klassischen „Freien Berufe“ begrenzt. Nur noch die klassischen “Freien Berufe“ haben die Möglichkeit Versorgungswerke zu gründen, so dass die Gefahr einer Aushöhlung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht besteht und es den “Einverleibungsversuchen“" deshalb auch an der notwendigen ökonomischen Plausibilität fehlt.

„Gesetzliche Rentenversicherung und Versorgungswerke haben als Pflichtversorgung die gleichen Schwächen ...?!“

Dies ist ebenfalls nichtzutreffend. Versorgungswerke und gesetzliche Rentenversicherung haben unterschiedliche Finanzierungsverfahren. Die gesetzliche Rentenversicherung basiert auf dem Generationenvertrag und wird nach dem Umlageverfahren finanziert. Die heutigen Erwerbstätigen finanzieren die heutigen Rentner. Die Versorgungswerke hingegen arbeiten mit kapitalbildenden Finanzierungsverfahren d.h. es werden Rücklagen gebildet. Im Prinzip spart jedes Mitglied seine eigene Rente selbst an.

„Bei privaten Rentenversicherungen ist das Geld besser angelegt, weil dort mehr professioneller Sachverstand vorhanden ist ...?!”

Bei der Vermögensanlage sind sowohl private Rentenversicherungen als auch die Versorgungswerke an die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebunden. Das Versorgungswerk beschäftigt ebenso professionelle Anlagespezialisten wie andere Versicherungen oder Pensionskassen, so dass eine gleich gute und gleich sichere Vermögensanlage gewährleistet ist.

„Bieten die Versorgungswerke ausreichende individuellen Gestaltungsmöglichkeiten ...?”

Zweck der Versorgungswerke ist es, von Anfang an die zentralen Risiken des Lebens ihrer Mitglieder abzudecken. Versorgungswerke definieren sich daher als Fundament der Versorgung. Individuellen Gestaltungsmöglichkeiten wird zum einen in der Satzung Rechnung getragen (z.B. vorgezogene Altersrente ab dem 60. Lebensjahr), zum anderen ermöglichen die Versorgungswerke dem Mitglied, seine Regelaltersvorsorge mit anderen individuell gestalteten Vorsorgemöglichkeiten zu kombinieren.