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§ 21 Allgemeine Versorgungsabgabe

  1. Die allgemeine Versorgungsabgabe entspricht dem in der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte jeweils maßgeblichen Vomhundertsatz der nach Absatz 3 maßgebenden Bezüge des Mitgliedes, soweit durch diesen Vomhundertsatz die Höchstgrenze der Versorgungsabgabe nach Absatz 2 Satz 1 nicht überschritten wird.
  2. Die Höchstgrenze für die monatliche Versorgungsabgabe sind 15/10 der Regelabgabe. Die Höchstgrenze nach Satz 1 darf nicht höher liegen, als dies nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Befreiung von der Körperschaftssteuer zulässig ist. Als Regelabgabe gilt der jeweilige höchste Pflichtbeitrag zur Angestelltenversicherung gemäß §§ 157 und 159 SGB VI.
  3. Für die Berechnung der allgemeinen Versorgungsabgabe nach Absatz 1 und Absatz 2 sind die Einkünfte aus der die Mitgliedschaft begründenden Tätigkeit maßgebend.
  4. Zur Veranlagung der Einkünfte, die nicht aus einer Tätigkeit herrühren, die eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach sich zieht, haben Mitglieder jährlich den letzten Einkommensteuerbescheid vorzulegen. Statt des Einkommensteuerbescheides kann das Mitglied eine schriftliche Auskunft einer oder eines Steuerbevollmächtigten, die beziehungsweise der das Mitglied nach den Steuergesetzen rechtsgültig vertreten kann, vorlegen. Mitglieder, die 10/10 der Regelabgabe oder eine höhere Versorgungsabgabe entrichten, sind von der Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides befreit. Bei Nichtvorlage des Einkommensteuerbescheides beträgt die Pflichtabgabe 10/10 der Regelabgabe.

    Auf Antrag ist ab dem Monat der erstmaligen Niederlassung und für die folgenden 23 Monate nur eine Versorgungsabgabe in Höhe von 3/10 der Regelabgabe gemäß Absatz 2 Satz 3 zu zahlen.
  5. Auf Antrag wird abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 eine Versorgungsabgabe in Höhe von 10/10, 11/10, 12/10, 13/10 oder 14/10 der Regelabgabe zugelassen. Das gewählte Vielfache kann nach Vollendung des 50. Lebensjahres nicht erhöht werden.
  6. Mitglieder, die einer geringfügigen Beschäftigung oder Tätigkeit nachgehen und keine Befreiung nach § 6 Absatz 4 Nummer 5 und 6 erwirkt haben, haben eine Versorgungsabgabe in Höhe von mindestens 1/10 zu entrichten.
  7. Ansprüche der Versorgungseinrichtung auf Versorgungsabgaben verjähren regelmäßig in fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Für die Berechnung der Verjährungsfristen, für die Hemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.