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Hinterbliebenenrenten bei der Ärzteversorgung Land Brandenburg sind

  • Witwenrenten (vgl. § 13),
  • Witwerrenten (vgl. § 13
  • Renten für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften (Lebenspartnerschaftsrenten) (vgl. § 13),
  • Waisenrenten (vgl. § 14),
  • Halbwaisenrenten (vgl. § 14).

Hinterbliebenenrenten werden auf Antrag gewährt, wenn zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Altersrente oder Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente bestand oder Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde. (vgl. § 12)

Hinterbliebenenrente wird grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Die notwendigen Dokumente und Urkunden werden nach Antragseingang gesondert von der ÄVLB angefordert.