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Anspruch auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit haben Mitglieder der Ärzteversorgung Land Brandenburg, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

  • Die Fähigkeit zur Ausübung einer jeden Erwerbstätigkeit, zu der ärztliche Ausbildung berechtigt und bei der ärztliche Ausbildung überwiegend verwendet werden kann, muss aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend, sondern auf nicht absehbare Zeit umfassend entfallen sein (Berufsunfähigkeit).

    Die "Erwerbstätigkeit als Arzt/Ärztin" ist nicht entfallen, solange lediglich die Leistungsfähigkeit für die „zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit“ (=Arbeitsunfähigkeit, insbesondere mit Anspruch auf Krankengeld oder entsprechende Leistungen) nicht mehr gegeben ist. Ist die Fähigkeit zur Ausbildung einer „jeden Erwerbstätigkeit, zu der ärztliche Ausbildung berechtigt und bei der ärztliche Ausbildung überwiegend verwendet werden kann“, lediglich gemindert, bleibt die Umsetzbarkeit auf dem Arbeitsmarkt für den Anspruch auf Leistungen außer Betracht.

  • Die gesamte ärztliche Tätigkeit muss aus diesen Gründen eingestellt sein.

    Die vorübergehende Zurückstellung der Berufsaufgabe bis zu einem Zeitpunkt unmittelbar nach Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente dem Grunde nach ist möglich. Die Erwerbstätigkeit als Arzt/Ärztin gilt (weiter) als ausgeübt, solange ein Mitglied seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung inne hat, seine Praxis nicht aufgegeben hat oder wenn die Praxis durch einen Vertreter weitergeführt wird, solange dem Mitglied aus der Praxis Einkünfte zufließen.

  • Das Mitglied darf noch nicht in die (vorgezogene) Altersrente eingewiesen sein.
  • Einem Mitglied, das auch bei einem anderen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträger im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) 1408/71 einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente besitzt, wird die nach der Satzung zu er-mittelnde Zurechnungszeit anteilig entsprechend der Mitgliedszeit bei der Ärzteversorgung Land Brandenburg zur gesamten Mitgliedszeit bei allen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträger entsprechend Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EWG) 1408/71 gewährt, wenn auch die anderen beteiligten Versorgungsträger ihre Versorgungsleistungen nach dieser Regelung berechnen.