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Der Anspruch auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente beginnt frühestens mit dem Monat nach Einstellung der ärztlichen Tätigkeit, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen bei der Geschäftsstelle der Versorgungseinrichtung gestellt wird.

Wird der Antrag später gestellt, beginnt die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente erst mit dem Monat der Antragstellung, sofern die übrigen Bedingungen noch gegeben sind.

Hiervon abweichend besteht ein Anspruch auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente für angestellte Ärzte/Ärztinnen nicht, sofern und solange sie Anspruch auf Gehaltszahlung besitzen.