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Auf Antrag können die Rentenbezieher/Innen der ÄVLB zu ihrer Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente einen Kinderzuschuss erhalten. Wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen (gem. § 16 Abs. 2 i.V.m. § 14 der Satzung) vorliegen, erhöht sich die Alters- bzw. Berufsunfähigkeitsrente um 10 Prozent je Kind.

Die ÄVLB gewährt einen Kinderzuschuss solange das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Über das 18. Lebensjahr hinaus wird der Kinderzuschuss nur dann gewährt, wenn das Kind sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befindet, ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten leistet, einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst leistet oder bei Vollendung des 18. Lebensjahres geistige oder körperliche Gebrechen des Kindes vorliegen, die es außerstande setzen, sich selbst zu unterhalten. Die Gewährung des Kinderzuschusses endet im Regelfall mit Vollendung des 27. Lebensjahres.

Wenn die Schul- oder Berufsausbildung durch Zivil- oder Wehrdienst unterbrochen wurde, wird der Kinderzuschuss für die entsprechende Zeit über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, solange die Ausbildung andauert.

Für volljährige Kinder muss in regelmäßigen Abständen durch Vorlage von Bescheinigungen (z.B. Studien- und Ausbildungsbescheinigungen) nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für den weiteren Bezug des Kinderzuschusses noch vorliegen. Eine Promotion zählt nicht zur Ausbildung, sodass kein Kinderzuschuss gezahlt wird. Im Fall der Absolvierung eines Praktikums muss dieses in Zusammenhang mit dem Schul- oder Berufsausbildungsziel stehen.