Aus der Ärzteversorgung Land Brandenburg scheiden diejenigen Mitglieder aus, die
- der Landesärztekammer Brandenburg nicht mehr angehören, mit dem Zeitpunkt des Verlustes der Zugehörigkeit zur Landesärztekammer Brandenburg.
- zu Beamtinnen beziehungsweise Beamten auf Lebenszeit oder Berufssoldatinnen beziehungsweise Berufssoldaten ernannt werden, mit dem Zeitpunkt der Ernennung. Endet das Beamtenverhältnis oder das Dienstverhältnis als Soldatin beziehungsweise als Soldat und wird eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt, besteht Pflichtmitgliedschaft gemäß Absatz 1 Nummer 1.
- ihren ärztlichen Beruf nicht mehr ausüben. Eine zusammenhängende Unterbrechung der ärztlichen Berufsausübung von weniger als sechs Monaten führt nicht zum Ausscheiden aus der Ärzteversorgung Land Brandenburg. Soweit der ärztliche Beruf deshalb nicht ausgeübt wird, weil
- ein gesetzliches Beschäftigungsverbot nach § 3 Absatz 2 oder § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes oder entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen besteht oder nach § 3 Absatz 2 oder § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes bestehen würde, wenn das betroffene Mitglied nicht selbständig, sondern unselbständig tätig sein würde,
- sich das Mitglied in der Zeit ab dem Tage der Geburt bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats seines Kindes ausschließlich dessen Betreuung und Erziehung zugewandt hat,
- das Mitglied arbeitslos im Sinne der Sozialgesetzbücher gemeldet ist und aufgrund dessen Leistungen bezieht und zugunsten einer berufsständischen Versorgungseinrichtung der verkammerten freien Berufe innerhalb der Bundesrepublik Deutschland von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
- das Mitglied wegen der Gewährung einer Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente seine ärztliche Tätigkeit eingestellt hat, führt dies auch dann nicht zum Ausscheiden aus der Ärzteversorgung Land Brandenburg, wenn die Zeit von sechs Monaten überschritten wird. Als Kinder im Sinne von Nr.2 gelten die in § 14 Absatz 3 aufgeführten Kinder.
Die freiwillige Mitgliedschaft endet
- mit dem Eintritt der Voraussetzungen der Pflichtmitgliedschaft in der Ärzteversorgung Land Brandenburg,
- durch Kündigung des freiwilligen Mitgliedes,
- durch Kündigung der Ärzteversorgung Land Brandenburg, die nur im Falle des Zahlungsverzuges zulässig ist. Sie setzt voraus, dass das freiwillige Mitglied wegen eines Beitragsrückstandes gemahnt wurde und der Zahlungsaufforderung innerhalb einer Frist von vier Wochen nicht nachgekommen ist. Die Mahnung muss auf die Rechtsfolgen des Zahlungsverzuges hinweisen.
- mit dem Ablauf des Monats, in dem das Mitglied verstorben ist.
Die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft wird wirksam
- mit dem Eintritt der oben genannten Voraussetzungen Nummer 1 oder Nummer 4,
- mit dem Ablauf des Monats, in dem die Kündigung oben genannter Nummer 2 oder Nummer 3 zugegangen ist.