Angehörige der Landesärztekammer Brandenburg, die von der Mitgliedschaft in der Ärzteversorgung Land Brandenburg ausgenommen oder befreit sind, können innerhalb einer Frist von sechs Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt ihrer Zugehörigkeit zur Landesärztekammer Brandenburg ihre freiwillige Mitgliedschaft erklären, es sei denn, sie hatten am 31. Dezember 2004 ihr 45. Lebensjahr bereits vollendet.
Wer zunächst Mitglied der Ärzteversorgung Land Brandenburg war und ausgeschieden oder befreit worden ist, kann innerhalb einer Frist von sechs Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens bzw. der Befreiung von der Mitgliedschaft seine freiwillige Mitgliedschaft erklären.