Mit der Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit im Bereich der Landesärztekammer Brandenburg sind Sie gem. § 6 Abs. 1 unserer Satzung Pflichtmitglied der Ärzteversorgung Land Brandenburg, sofern Sie nicht die Altersgrenze nach § 9 (1) mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht haben (Die Altersgrenze für Mitglieder, die vor dem 01.01.1949 geboren sind, ist die Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Mitglieder, die zwischen 1949 und 1959 geboren sind, bestimmt sich die Altersgrenze nach der Tabelle in § 9 (1) der Satzung) oder Beamter auf Lebenszeit bzw. Berufssoldat sind.