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Bereits zum 01. Januar 2015 ist das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familienpflege und Beruf (Bundesgesetzblatt I, Seite 2462) in Kraft getreten, nach dem Beschäftigte das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld beantragen können, wenn sie für den Pflegezeitraum keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und kein Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes in Anspruch nehmen können.

Für die bis zu 10-tägige Auszeit wird ein Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von grundsätzlich 90 % des wegfallenden Nettoentgelts gezahlt. Als Lohnersatzleistung ist das Pflegeunterstützungsgeld grundsätzlich auch sozial- und rentenversicherungspflichtig.

Analog zu den Leistungen zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig pflegende Personen nach § 44 Abs. 2 SGB XI können Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind oder befreit wären, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig wären und einen Befreiungsantrag gestellt hätten, die Übernahme der sich nach dem Pflegeunterstützungsgeld ergebenden Rentenversicherungsbeiträge zum Versorgungswerk beantragen.

Wenn Sie also für einen nahen Angehörigen in Folge des unerwarteten Eintritts einer akuten Pflegesituation eine sofortige pflegerische Versorgung organisieren müssen, können Sie dafür bis zu zehn Tage von der Arbeit fernbleiben. Für diese zehntätige Auszeit erhalten Sie als Lohnersatzleistung Pflegeunterstützungsgeld. Aus diesem Pflegeunterstützungsgeld zahlt Ihre Pflegekasse bzw. Ihre private Pflegeversicherung auch Beiträge zur Altersversorgung an die Ärzteversorgung.

Um sicherzustellen, dass die Pflegekasse die Zahlungen an die Ärzteversorgung Land Brandenburg leistet, sollte die Pflegekasse bei der Antragstellung darauf hingewiesen werden, dass Sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten der ÄVLB befreit sind.