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§ 22 Besondere Versorgungsabgabe
- Angestellte Ärztinnen und Ärzte, die einen Befreiungsantrag von der Angestelltenversicherung gemäß § 6 SGB VI gestellt haben, leisten eine Versorgungsabgabe in Höhe der jeweils gültigen Beiträge zur Angestelltenversicherung gemäß §§ 157 und 159 SGB VI.
- Angestellte Ärztinnen und Ärzte, die keinen Befreiungsantrag von der Angestelltenversicherung gemäß § 6 SGB VI gestellt haben, leisten eine Versorgungsabgabe in Höhe von 1/10 des für sie maßgebenden Pflichtversicherungsbeitrages gemäß §§ 157 und 159 SGB VI.
- Erbringt eine angestellte Ärztin oder ein angestellter Arzt nach Aufforderung nicht einen Nachweis über die Höhe seines Bruttoarbeitsentgelts, so ist er zur Leistung des jeweils höchsten Pflichtbeitrages zur Angestelltenversicherung gemäß §§ 157 und 159 SGB VI verpflichtet.
- Auf Antrag werden über die nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu leistenden Beträge hinaus Versorgungsabgaben bis zu der nach § 21 Absatz 2 zulässigen Höchstgrenze zugelassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres kann eine Erhöhung nach Satz 1 nicht mehr verlangt werden.
- Beamtinnen oder Beamte auf Zeit, Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf und Beamtinnen oder Beamte auf Probe oder Sanitätsoffiziere als Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit, die nicht nach § 6 Absatz 4 Nummer 2 einen Antrag auf Befreiung gestellt haben, zahlen 1/10 der Regelabgabe gemäß § 21 Absatz 2 Satz 3. Absatz 4 gilt entsprechend.
- Mitglieder, die während einer Arbeitslosigkeit oder während einer Rehabilitation Ansprüche gegen die Bundesagentur für Arbeit oder gegen den zuständigen Träger der Rehabilitation haben, leisten während dieser Zeit Versorgungsabgaben in der Höhe, in der ihnen Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit oder vom Rehabilitationsträger zu gewähren sind. Absatz 4 gilt entsprechend.
- Mitglieder leisten während der Zeit des Wehrdienstes eine Versorgungsabgabe in Höhe des jeweils höchsten Pflichtbeitrages zur Angestelltenversicherung gemäß §§ 157 und 159 SGB VI, höchstens jedoch in der Höhe, in der ihnen während der Zeit des Wehrdienstes Beiträge von dritter Seite zu gewähren sind. Entsprechendes gilt für den Zivildienst und den Pflichtdienst im zivilen Bevölkerungsschutz.
- Mitglieder, die aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit Ansprüche erwerben, leisten für diese Zeit Versorgungsabgaben in der Höhe, in der ihnen Beiträge für diese Tätigkeit gewährt werden. Absatz 4 gilt entsprechend.
- Mitglieder, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI befreit wurden und Entgeltersatzleistungen oder sonstige Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch beziehen, für die der Leistungsträger Beiträge zu der berufsständischen Versorgungseinrichtung gewährt, haben für diese Zeiten den Beitrag zu zahlen, der ohne die Befreiung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu entrichten wäre. Absatz 4 gilt entsprechend.
- Bei Pflichtmitgliedern, die gleichzeitig im Land Brandenburg und in einem anderen Bundesland ärztlich tätig sind, wird auf Antrag eine Versorgungsabgabe in Höhe von 1/10 der Regelabgabe gemäß § 21 Absatz 2 Satz 3 zugelassen, wenn nachweislich der überwiegende Teil der Einkünfte in dem anderen Bundesland erzielt wird.