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§ 9 Altersrente

  1. Ab dem Monat, in dem das Mitglied das 67. Lebensjahr vollendet (Altersgrenze), hat jedes Mitglied der Ärzteversorgung Land Brandenburg Anspruch auf eine lebenslange Altersrente. Mitglieder, die vor dem 01.01.1949 geboren sind, haben mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf lebenslange Altersrente. Für Mitglieder, die nach dem 31.12.1948 geboren sind, ergibt sich die jeweilige Altersgrenze wie folgt:
    Geburtsjahr Altersgrenze
    1949 65 Jahre plus 2 Monate
    1950 65 Jahre plus 4 Monate
    1951 65 Jahre plus 6 Monate
    1952 65 Jahre plus 8 Monate
    1953 65 Jahre plus 10 Monate
    1954 66 Jahre
    1955 66 Jahre plus 2 Monate
    1956 66 Jahre plus 4 Monate
    1957 66 Jahre plus 6 Monate
    1958 66 Jahre plus 8 Monate
    1959 66 Jahre plus 10 Monate
    Altersrente wird grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente ist ausgeschlossen. An die Stelle einer bis dahin gezahlten Berufsunfähigkeitsrente tritt die Altersrente in gleicher Höhe.

  2. Die allgemeinen Rentenbemessungsgrundlagen werden jährlich aufgrund der versicherungsmathematischen Bilanz auf Vorschlag des Verwaltungs- und des Aufsichtsausschusses von der Kammerversammlung für das folgende Kalenderjahr jeweils einzeln und unabhängig voneinander festgesetzt. Für alle Beiträge bis zum 31 Dezember 2018 beträgt die allgemeine Rentenbemessungsgrundlage 44.530,80 Euro (RBGL 1). Für alle Beiträge ab dem 01. Januar 2019 beträgt die allgemeine Rentenbemessungsgrundlage 35.600,00 Euro (RBGL 2).

  3. Jedes Mitglied erwirbt durch seine Versorgungsabgabe für jedes Geschäftsjahr eine Steigerungszahl, die mit vier Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet berechnet wird. Diese jährliche Steigerungszahl ist das durch sein Eintrittsalter bestimmte Vielfache des Wertes, der sich errechnet aus der im Geschäftsjahr geleisteten Versorgungsabgabe, geteilt durch die am 1. Januar des gleichen Geschäftsjahres geltende Regelabgabe gemäß § 21 Absatz 2. Besteht die Mitgliedschaft nicht während des gesamten Geschäftsjahres, so ergibt sich die jährliche Steigerungszahl aus dem durch das Eintrittsalter bestimmten Vielfachen des Quotienten aus der im Geschäftsjahr geleisteten Versorgungsabgabe und der Summe der auf den Zeitraum der Mitgliedschaft entfallenden monatlichen Regelabgabe, multipliziert mit dem Verhältnis aus dem Zeitraum der Mitgliedschaft zum gesamten Geschäftsjahr. Für den Fall, dass die Regelabgabe ihrer Höhe nach hinter der Regelabgabe des vorhergehenden Kalenderjahres zurückbleibt, ist für die Berechnung der Steigerungszahl die Regelabgabe des vorhergehenden Kalenderjahres solange zugrunde zu legen, bis die Regelabgabe eines folgenden Kalenderjahres einen höheren Wert ergibt. Bei Versorgungsabgaben, die für Zeiten vor Inkrafttreten der Ärzteversorgung Land Brandenburg gemäß §§ 17 oder 29 als entrichtet gelten, ist abweichend von Satz 2 zur Berechnung der Steigerungszahl die am 1. Januar 1992 für das Beitrittsgebiet geltende Regelabgabe gemäß § 21 Absatz 2 zugrunde zu legen. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Kalenderjahr des Eintritts des Mitgliedes in eine berufsständische Versorgungseinrichtung der verkammerten freien Berufe innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und seinem Geburtsjahr. Für Mitglieder, die nach dem 31. Dezember 2014 erstmalig in die Ärzteversorgung Land Brandenburg eintreten gilt als Eintrittsalter der Unterschied zwischen dem Kalenderjahr des Eintritts des Mitgliedes in die Ärzteversorgung Land Brandenburg und seinem Geburtsjahr. Das durch das Eintrittsalter des Mitglieds bestimmte Vielfache ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:
    Eintrittsalter des Mitgliedes Vielfaches
    20 3,0000
    21 2,9500
    22 2,9000
    23 2,8500
    24 2,8000
    25 2,7500
    26 2,7000
    27 2,6500
    28 2,6000
    29 2,5500
    30 2,5000
    31 2,4500
    32 2,4000
    33 2,3500
    34 2,3000
    35 2,2500
    36 2,2250
    37 2,2000
    38 2,1750
    39 2,1500
    40 2,1250
    41 2,1000
    42 2,0750
    43 2,0500
    44 2,0250
    45 2,0000
    46 1,9750
    47 1,9500
    48 1,9250
    49 1,9000
    50 1,8750
    51 1,8500
    52 1,8250
    53 1,8000
    54 1,7750
    55 1,7500
    56 1,7250
    57 1,7000
    58 1,6750
    59 1,6500
    60 1,6250
    61 1,6000
    62 1,5750
    63 1,5500
    64 1,5250
    65 1,5000
    66 1,4750
    67 1,4500
    Bei Mitgliedern, die vor dem 1. Januar 2000 Mitglied der Ärzteversorgung Land Brandenburg geworden sind, wird die Anwendung der in der Tabelle angegebenen Vielfachen solange ausgesetzt, bis ihre Anwendung im Vergleich mit der Rentenberechnung auf Basis der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Vielfachen und der Rentenbemessungsgrundlage für das Jahr 1999 einen höheren Rentenwert ergibt.

    Mitglieder, die vor dem 1. Januar 2005 Mitglied der Ärzteversorgung Land Brandenburg geworden sind und nach der bis zum 1. Januar 2005 gültigen Tabelle ein Vielfaches von 2,0 zugewiesen erhalten haben, behalten dauerhaft dieses Vielfache, sofern nicht die ab dem 1. Januar 2005 gültige Tabelle ein höheres Vielfaches ausweist.

  4. Der Jahresbetrag der individuellen Altersrente errechnet sich für jede Anspruchsberechtigte beziehungsweise jeden Anspruchsberechtigten aus der Summe aller ihrer beziehungsweise seiner bis zum 31. Dezember 2018 erworbenen Steigerungszahlen sowie der Summe aller ab dem 01. Januar 2019 erworbenen Steigerungszahlen. Wer sowohl im Jahr 2003 als auch in der vor dem 1. Januar 2003 liegenden Zeit bereits Mitglied der Ärzteversorgung Land Brandenburg war, erhält zusätzlich ein durch sein Alter im Jahr 2003 bestimmtes Mehrfaches der durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahl. Das Alter im Jahr 2003 wird bestimmt durch den Unterschied zwischen dem Jahr 2003 und dem Geburtsjahr des Mitgliedes. Das Mehrfache ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:
    Alter des Mitgliedes im Jahr Mehrfaches der durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahl bei Eintritt des Versorgungsfalles im Jahr
    2003 2003 2004 2005 2006 und danach
    bis 24 4 3 2 1
    25 bis 34 4 3 2 2
    35 bis 44 4 3 3 3
    45 bis 54 4 4 4 4
    55 und älter 5 5 5 5
    Mitglieder, die nach dem 1. Januar 2003 die Mitgliedschaft zur Ärzteversorgung Land Brandenburg erworben haben, erhalten bei Eintritt eines Versorgungsfalles das Mehrfache entsprechend der nachfolgenden Tabelle:
    Eintritt des Versorgungsfalls im Jahr Mehrfaches der durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahl
    2003 4
    2004 3
    2005 2
    2006 1
    2007 und danach 0
    Das Mehrfache wird zeitanteilig auf Steigerungszahlen bis zum 31. Dezember 2018 und auf Steigerungszahlen ab dem 01. Januar 2019 bis zur Erreichung der Altersgrenze der Altersrente aufgeteilt. Der Jahresbetrag der Altersrente ergibt sich aus der Addition der Summe aller Steigerungszahlen bis zum 31. Dezember 2018 als Vomhundertsatz der RBGL 1 nach Absatz 2 und der Summe aller Steigerungszahlen ab dem 01. Januar 2019 als Vomhundertsatz der RGBL 2 nach Absatz 2.
    Bei der Errechnung des Durchschnitts der durch Versorgungsabgaben erworbenen Steigerungszahlen werden auch diejenigen Zeiten mitberücksichtigt, in denen keine Versorgungsabgabe geleistet wurde. Ausgenommen hiervon sind Zeiten der Unterbrechung der Abgabepflicht infolge des Bezuges einer Berufsunfähigkeitsrente. Bei der Berechnung der durchschnittlich erworbenen Steigerungszahl bleiben, sofern dies einen höheren Wert ergibt, unberücksichtigt:
    1. die seit dem erstmaligen Eintritt in die Ärzteversorgung Land Brandenburg nach § 9 Absatz 3 erworbenen Steigerungszahlen der ersten drei Geschäftsjahre. Dies gilt auch für die ersten drei Geschäftsjahre der nach § 17 anzurechnenden Mitgliedszeit. Versorgungsabgaben der ersten drei Geschäftsjahre, die erst nach Ablauf des dritten Geschäftsjahres geleistet worden sind, werden bei der Berechnung der durchschnittlich erworbenen Steigerungszahl, die ohne Berücksichtigung der ersten drei Geschäftsjahre erfolgt, nicht berücksichtigt;
    2. auf Antrag die Zeit,
      1. in der ein gesetzliches Beschäftigungsverbot nach § 3 Absatz 2 oder § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes oder entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen bestand oder nach § 3 Absatz 2 oder § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes bestanden hätte, wenn das betroffene Mitglied nicht selbständig, sondern unselbständig gewesen wäre,
      2. in der sich das Mitglied ab dem Tage der Geburt eines Kindes im Sinne des § 14 Absatz 3, bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats ausschließlich dessen Betreuung und Erziehung zugewandt hat, wobei bis zu 24 Monate dieser Zeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegen können; eine nur geringfügige Beschäftigung gem. § 8 SGB IV ist dabei unschädlich.
    Von den nach den Buchstaben a) oder b) nicht zu berücksichtigenden Zeiten bleibt diejenige Zeit ausgenommen, in der das Mitglied eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat oder in der aufgrund gesetzlicher Bestimmungen von dritter Seite für das Mitglied Versorgungsabgaben geleistet worden sind. Sofern während der in den Buchstaben a) oder b) genannten Zeiten freiwillige Versorgungsabgaben geleistet worden sind, werden, soweit diese Zeiten unberücksichtigt bleiben, die aus diesen Versorgungsabgaben nach § 9 Absatz 3 sich ergebenden Steigerungszahlen nicht bei der Berechnung der durchschnittlichen Steigerungszahl, sondern bei der Ermittlung der Gesamtsumme der Steigerungszahlen berücksichtigt. Die Gesamtsumme dieser Steigerungszahlen ergibt den Jahresbetrag als Vomhundertsatz der allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage nach Absatz 2.

  5. Ist bei Eintritt des Versorgungsfalles die Mitgliedschaft gemäß § 6 oder § 35a entfallen und besteht auch keine freiwillige Mitgliedschaft, wird die Altersrente nur aufgrund der Steigerungszahlen gewährt, die durch Leistung von Versorgungsabgaben erworben sind.

  6. Die Altersrente wird in monatlichen Beträgen, die den zwölften Teil der Jahresrente darstellen, gezahlt. Der Anspruch auf Zahlung beginnt mit dem Monat, in dem der Anspruch entsteht und endet mit dem Monat des Todes der beziehungsweise des Bezugsberechtigten.

  7. Auf Antrag wird die Altersrente bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres gewährt. Die Zahlung beginnt mit dem auf den Eingang des Antrages folgenden Monat. Beginnt die Mitgliedschaft nach dem 31. Dezember 2011, so wird die Altersrente frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres gewährt. Vorgezogene Altersrente kann auf schriftlichen Antrag auch als Teilrente in Höhe von 30 %, 50 % oder 70 % gewährt werden; ein weiterer Antrag auf Teilrente ist nur bezüglich des zur Vollrente fehlenden Teils zulässig.
    Für jeden bis zum Erreichen der Altersgrenze des Mitgliedes fehlenden Monat wird die nach Absatz 4 oder Absatz 5 errechnete Rente gekürzt um folgenden Prozentsatz je Monat:
    Monate vor der jeweiligen Altersgrenze Monatlicher Abzug in Prozent
    1 bis 12 0,45
    13 bis 24 0,42
    25 bis 36 0,39
    37 bis 48 0,36
    49 bis 60 0,33
    61 bis 72 0,30
    73 bis 84 0,27
    Neben der Altersrente wird eine Berufsunfähigkeitsrente nicht gewährt. Bis zum Beginn der Rentenzahlung können Rentenminderungen, die sich als Folge der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente ergeben, durch eine für das Mitglied vom Arbeitgeber geleistete Entlassungsentschädigung im Sinne des Sozialgesetzbuch III ausgeglichen werden. Die Entlassungsentschädigung wird dabei einheitlich mit dem Vielfachen 2,0000 bewertet.

  8. Das nach Absatz 1 anspruchsberechtigte Mitglied kann den Beginn der Rentenzahlung über die Altersgrenze hinaus aufschieben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 72. Lebensjahres.
    Während der Zeit des Hinausschiebens ist das Mitglied nicht berechtigt, Versorgungsabgaben zu entrichten. Für jeden Monat der späteren Inanspruchnahme der Altersrente erhält das Mitglied einen Zuschlag in Höhe von 0,55 von Hundert auf die mit Erreichen der Altersgrenze erworbene Altersrente.
  9. Altersrenten, deren Höhe bei Eintritt des Versorgungsfalles eins vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt, werden abgefunden. Der Abfindungsbetrag beträgt das 18-fache der Jahresrente. Mit Zahlung des Abfindungsbetrages sind sämtliche Ansprüche gegenüber der Ärzteversorgung Land Brandenburg abgegolten.