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§ 23 Versorgungsabgaben für freiwillige Mitglieder

Freiwillige Mitglieder im Sinne des § 7 leisten Versorgungsabgaben in Höhe von 1/10 der Regelabgabe gemäß § 21 Absatz 2 Satz 3. Auf Antrag werden über die nach Satz 1 zu leistenden Beiträge hinaus Versorgungsabgaben bis zu der nach § 21 Absatz 2 zulässigen Höchstgrenze zugelassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres ist eine Erhöhung nach Satz 2 ausgeschlossen.